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Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen der obigen Artikel 7, 8, 9 und 10 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat. |
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Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. |
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Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. |
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Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist. |
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Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest. |
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Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich. |
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