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Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds
Kapitel X Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Zweck


Art. 40

Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

Rechtsstellung des Fonds


Art. 41

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen völkerrechtliche Übereinkünfte zu schliessen, Verträge zu schliessen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.

Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit


Art. 42

1. Der Fonds geniesst Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichen Verfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben werden:
a) von den Darlehensgläubigern des Fonds in bezug auf diese Darlehen;
b) von den Käufern oder Inhabern der vom Fonds ausgegebenen Wertpapiere in bezug auf diese Wertpapiere sowie
c) von Zessionaren und Rechtsnachfolgern der oben genannten Personen in bezug auf die oben genannten Geschäfte.
Derartige Klagen können nur bei den zuständigen Gerichten und an Orten erhoben werden, die der Fonds mit der anderen Partei schriftlich vereinbart hat. Ist jedoch über den Gerichtsstand keine Vereinbarung getroffen worden oder ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines derartigen Gerichts aus Gründen unwirksam, welche die gegen den Fonds klagende Partei nicht zu vertreten hat, so kann eine derartige Klage vor einem zuständigen Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Fonds seinen Sitz oder einen Bevollmächtigten für die Zustellung oder Entgegennahme der Klagen hat.
2. Mitglieder, assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer oder Personen, die für diese handeln oder Ansprüche von ihnen herleiten, können nur in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer können jedoch bei Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds von den besonderen Schlichtungsverfahren Gebrauch machen, die in Übereinkünften mit dem Fonds oder - für Mitglieder - in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.
3. Ungeachtet des Absatzes 1 geniessen die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, Immunität von der Durchsuchung, jeder Art der Pfändung, Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet oder die Verfügung über Rohstofflagerbestände oder Lagerscheine betrifft oder unterbindet, sowie von sonstigen einstweiligen Massnahmen, bevor ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds erlassen hat. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, dass nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unterliegen.

Immunität der Vermögenswerte


Art. 43

Die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, geniessen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs- oder durch Gesetzgebungsmassnahmen.

Unverletzlichkeit der Archive


Art. 44

Die Archive des Fonds, wo sie sich auch befinden, sind unverletzlich.

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen


Art. 45

Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist und vorbehaltlich dieses Übereinkommens, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Moratorien irgendwelcher Art.

Vorrecht im Nachrichtenverkehr


Art. 46

Soweit dies mit den geltenden, unter der Schirmherrschaft der Internationalen Fernmelde-Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, behandelt jedes Mitglied den amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.

Immunitäten und Vorrechte bestimmter Personen


Art. 47

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und das Personal, ausgenommen die im Innendienst des Fonds tätigen Personen, geniessen:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;
b) wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen von der Ausländermeldepflicht und von der Verpflichtung zur Militär- oder Zivildienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist;
c) in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie jedes Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist.

Befreiung von der Besteuerung


Art. 48

1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte, seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern sowie von allen Zollabgaben auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein- oder ausgeführten Güter befreit; ein Mitglied ist jedoch nicht gehindert, seine üblichen Steuern und Zollabgaben auf Rohstoffen zu erheben, die aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds stammen, und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen.
2. Werden vom Fonds oder für dessen Rechnung Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert gekauft, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und schliesst der Preis derartiger Käufe Steuern oder Gebühren ein, so trifft das betreffende Mitglied soweit möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen, um Befreiung von derartigen Steuern oder Gebühren zu gewähren oder für ihre Rückerstattung zu sorgen. Eingeführte oder gekaufte Waren, die aufgrund dieses Artikels von Steuern oder Gebühren befreit sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährt hat, nur unter den mit ihm vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräussert werden.
3. Auf oder wegen Gehältern und anderen Bezügen sowie sonstigen Vergütungen, die der Fonds an Gouverneure, Exekutivdirektoren, deren Stellvertreter, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, den Geschäftsführenden Direktor und das Personal sowie die für den Fonds tätigen Sachverständigen zahlt, die nicht Bürger, Angehörige oder Bewohner eines Mitgliedstaates sind, werden von den Mitgliedern keine Steuern erhoben.
4. Auf vom Fonds ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren, in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie auf den dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben:
a) welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert werden, oder
b) wenn die einzige Rechtsgrundlage der Ort, die Währung, in denen sie ausgegeben, zahlbar sind oder tatsächlich gezahlt werden, oder der Standort ist, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.

Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte


Art. 49

1. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen aufheben, in denen diese Massnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt.
2. Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität jedes Angestellten sowie jedes für den Fonds tätigen Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität den Gang der Rechtspflege behindern würde und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.

Anwendung dieses Kapitels


Art. 50

Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätze und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet durchzusetzen.


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