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Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, abgeschlossen in Khartum am 4. August 1963, abgeändert durch die vom Gouverneursrat am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 05-79
Kapitel VII Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

Rechtsstellung


Art. 50

Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, besitzt sie volle internationale Rechtspersönlichkeit. Zu diesem Zweck kann sie Übereinkünfte mit Mitgliedern, Nichtmitgliedstaaten und anderen internationalen Organisationen schliessen. Zum gleichen Zweck werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.

Rechtsstellung in Mitgliedstaaten


Art. 51

Die Bank besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds volle Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
a. Verträge zu schliessen,
b. unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und
c. vor Gericht zu stehen.

Gerichtsbarkeit


Art. 52

1 Die Bank geniesst Immunität von der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichem Verfahren ausser in Fällen, die aus der Ausübung ihrer Befugnis zur Darlehensaufnahme entstehen, in denen ein Prozess gegen sie nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle hat, oder im Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder eines Nichtmitgliedstaats, in dem sie einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat, geführt werden kann. Klagen können jedoch nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten.
2 Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.

Immunität der Vermögenswerte und der Archive


Art. 53

1 Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Massnahme.
2 Die Archive der Bank sowie allgemein sämtliche in ihrem Eigentum oder Besitz befindliche Schriftstücke sind ohne Rücksicht auf ihren Aufbewahrungsort unverletzlich.

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen


Art. 54

In dem zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank notwendigen Ausmass und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Vorrechte für den Nachrichtenverkehr


Art. 55

Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Persönliche Immunitäten und Vorrechte


Art. 56

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie Sachverständige und Berater, die Aufträge für die Bank durchführen,
i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;
ii) erhalten, wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;
iii) erhalten die gleiche Behandlung in Bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

Befreiung von der Besteuerung


Art. 57

1 Die Bank, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von jeder Besteuerung1 sowie von allen Zöllen befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Erhebung von Steuern oder sonstigen Abgaben befreit.
2 Die von der Bank den Direktoren, Stellvertretern, leitenden Bediensteten und anderen Fachkräften gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.
3 Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.
4 Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschliesslich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

Notifikation der Durchführung


Art. 58

Jedes Mitglied unterrichtet die Bank unverzüglich von den Massnahmen, die sie getroffen hat, um die Bestimmungen dieses Kapitels in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen.

Anwendung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte


Art. 59

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Bank gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die es bestimmt, auf die in den Artikeln 52, 54, 56 und 57 vorgesehenen Immunitäten und Befreiungen in Fällen verzichten, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Bank dienlich ist. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität von Bediensteten in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität nach seiner Auffassung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank aufgehoben werden kann.


1 Die deutsche Übersetzung folgt dem englischen Originaltext. Im englischen Text steht «all taxes», im französischen dagegen: «impôts directs». «The Bank, its property, other assets, income and its operations and transactions, shall be exempt from all taxation and from all custom duties.»

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