Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bolivien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 6. November 1987 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Mai 1991
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bolivien,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des internationalen Rechts und des gegenseitigen Vertrauens zu verstärken,
in Anerkennung der bedeutenden ergänzenden Rolle der ausländischen Privatinvestitionen im wirtschaftlichen Entwicklungsprozess sowie des Rechts jeder Vertragspartei, diese Rolle zu bestimmen und die Bedingungen festzulegen, unter denen ausländische Investitionen an diesem Prozess teilnehmen können,
in der Erkenntnis, dass ein angemessener zwischenstaatlicher Kapitalfluss nur durch ein beidseitig befriedigendes Investitionsklima geschaffen und erhalten werden kann und die Investoren hiezu beitragen können, indem sie die Souveränität und die Gesetze des Gastlandes achten, dessen Rechtshoheit sie unterworfen sind, und indem sie ferner in einer mit den Politiken und Prioritäten des Gastlandes vereinbarten Weise handeln und sich bemühen, zu dessen Entwicklung wesentlich beizutragen,
im Bestreben, in beiden Staaten günstige Voraussetzungen für Kapitalanlagen zu schaffen,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen Staatsangehörigen und privaten oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften beider Länder namentlich auf den Gebieten der Technologie und der Industrialisierung zu verstärken,
in der Erkenntnis, dass der Schutz der Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zur Förderung des wirtschaftlichen Wohlstandes beider Staaten notwendig ist,
haben folgendes vereinbart:


Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens:
Staatsangehörige
(a) bedeutet der Begriff «Staatsangehörige»
(aa) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Kantone als Schweizer Bürger gelten;
(bb) in bezug auf die Republik Bolivien natürliche Personen, die gemäss der Politischen Verfassung und den auf ihr abgestützten Gesetzen als bolivianische Bürger gelten.
Gesellschaften
(b) bedeutet der Begriff «Gesellschaften»
(aa) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch fähig, Vermögen zu besitzen, an denen direkt oder indirekt ein überwiegendes schweizerisches Interesse besteht;
(bb) in bezug auf die Republik Bolivien Gesellschaften, Körperschaften und Firmen, die nach den auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen konstituiert worden sind.
Investitionen
(c) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere:
(aa) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(bb) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(cc) Forderungen auf Geld, das zur Schaffung von wirtschaftlichen Werten eingesetzt worden ist, sowie Forderungen auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(dd) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunfts- und Ursprungsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
(ee) Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie andere Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.


Art. 2

Förderung, Zulassung
(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Gebiet nach Möglichkeit Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Verordnungen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
Bewilligungen
(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Gebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei erteilt nach Möglichkeit die Bewilligungen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.


Art. 3

Schutz, Nicht-Diskriminierung
(1) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Gebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 2 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.
Behandlung
(2) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Gebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Gebiet von eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist.
Wirtschaftsintegration
(3) Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei den Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Drittstaates aufgrund dessen Mitgliedschaft bei oder Assoziation mit einer Freihandelszone, einer Zollunion oder einem gemeinsamen Markt zukommen lässt.


Art. 4

Freier Transfer
Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Staatsangehörige und Gesellschaften der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Staatsangehörigen oder Gesellschaften den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich:
(a) Zinsen, Dividenden, Gewinne und andere laufende Erträge;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträge, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und andere Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1, lit. (c), Absätze (cc), (dd) und (ee) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzliche Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Erweiterung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlöse aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.


Art. 5

Besitzentziehung, Entschädigung
(1) Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder derselben Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse und zum sozialen Nutzen, seien nicht diskriminierend, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag, einschliesslich Zinsen, ist in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.
Ausserordentliche Situationen
(2) Staatsangehörige und Gesellschaften einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Gebiet der anderen Staatspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren gemäss Artikel 3 dieses Abkommens behandelt zu werden. In jedem Falle steht ihnen eine Entschädigung zu.


Art. 6

Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
(1) Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Gebiet einer Vertragspartei von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind.
(2) Dieses Abkommen ist keinesfalls auf Meinungsverschiedenheiten anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.


Art. 7

Günstigere Bedingungen
Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen, die zwischen einer Vertragspartei und Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden, Anwendung.


Art. 8

Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.


Art. 9

Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2) Führen diese Beratungen innerhalb von zwölf Monaten nicht zu einer Lösung, wird die Meinungsverschiedenheit, falls der betroffene Staatsangehörige oder die betroffene Gesellschaft schriftlich die Einwilligung erteilt, einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Mangels einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Streitparteien bezeichnet jede von ihnen einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Staatsangehörigen eines Drittstaates zum Obmann. Die Schiedsrichter sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten und der Obmann innerhalb einer solchen von drei Monaten zu bezeichnen ab dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Staatsangehörige oder die Gesellschaft die Einwilligung gemäss Absatz (2) dieses Artikels erteilt hat.
(4) Werden die in Absatz (3) genannten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Streitpartei den Präsidenten des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien oder ist er an seiner Mandatsausübung verhindert, so finden die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz (5) dieses Abkommens sinngemäss Anwendung.
(5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selber. Seine Entscheide sind endgültig und bindend.
(6) Wenn beide Vertragsparteien dem Washingtoner Übereinkommen vom 18. März 19652 zur Regelung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen von anderen Staaten beigetreten sind, werden Meinungsverschiedenheiten, die unter diesen Artikel fallen, gemäss den Bestimmungen der erwähnten Konvention dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet.


Art. 10

Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2) Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Staatsangehörigen eines Drittstaates zum Obmann.
(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmannes einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er an seiner Mandatsausübung verhindert, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.


Art. 11

Einhaltung der Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Investitionen der Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei.


Art. 12

Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu La Paz, am 6. November 1987, in vier Originalen, zwei in Französisch und zwei in Spanisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Für die Regierung
der Republik Bolivien:
David de Pury
Alfredo Olmedo


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 SR 0.975.2

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