| Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
| Abgeschlossen am 25. Juli 1973 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. Juni 1974 In Kraft getreten am 4. Juni 1974 |
| Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, |
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vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten enger zu gestalten, |
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in der Absicht, für die Kapitalinvestitionen der Staatsangehörigen und Gesellschaften eines der beiden Staaten auf dem Hoheitsgebiet des anderen günstige Voraussetzungen zu schaffen und so die Zusammenarbeit im Bereich der Produktion, des Handels, des Tourismus und der Technologie zu verstärken, |
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in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz derartiger Investitionen geeignet sind, den Kapitaltransfer zugunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes der beiden Staaten zu fördern, |
| haben folgendes vereinbart: |
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Im Sinne dieses Abkommens bedeuten: |
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1. Der Ausdruck «Staatsangehörige»: natürliche Personen, die nach der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragsparteien als Angehörige dieses Staates gelten. |
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2.2 Der Ausdruck «Gesellschaften»: Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen Angehörige der beiden Vertragsparteien ein wesentliches Interesse haben. |
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3. Der Ausdruck «Investitionen»: alle Arten von Vermögenswerten, die entsprechend der geltenden Gesetzgebung der beiden Vertragsparteien genehmigt worden sind, insbesondere, aber nicht ausschliesslich: |
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a) bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessung und ähnliche Rechte; |
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b) Aktien oder jede andere Form von Beteiligung an Gesellschaften; |
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c) Geldforderungen, die zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes eingesetzt wurden; |
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d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte, technische Verfahren, «know-how», Handelsmarken und Handelsnamen; |
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e) öffentlich-rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen. |
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4. Der Begriff «Erträge»: die Beträge, die eine Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag oder Zins einbringt. |
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Jede Vertragspartei fördert, soweit dies möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei. |
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Jede Vertragspartei kann aber für Investitionen entsprechend der jeweiligen Gesetzgebung eine vorherige formelle Genehmigung anordnen.3 |
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Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei und sichert solchen Investitionen eine gerechte und billige Behandlung zu. |
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Diese Behandlung wird mindestens gleich sein wie jene, die von jeder Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften zugestanden wird oder gleich wie jene, die den Angehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zugestanden wird, wenn diese günstiger ist. |
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Diese Behandlung ist nicht anwendbar auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Drittstaates auf Grund ihrer Mitgliedschaft in oder ihrer Verbindung mit einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone gewährt. |
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Keine Vertragspartei wird die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, die Ausdehnung und, sollte dies der Fall sein, die Liquidation derartiger Investitionen beeinträchtigen. |
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Insbesondere wird jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet die Vornahme derartiger Investitionen erleichtern und zu diesem Zweck die dazu erforderlichen Bewilligungen erteilen, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Fabrikationsverträgen, für technische, kommerzielle oder administrative Hilfeleistungen wie auch für die Anstellung von Beratern und anderem qualifiziertem Personal der andern Vertragspartei oder eines Drittstaates, alles in Übereinstimmung mit der jeweiligen Gesetzgebung. |
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Jede Vertragspartei kann indessen aus Gründen der Sicherheit die Erteilung von Arbeitsbewilligungen verweigern. |
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Jede Vertragspartei gewährt für Investitionen von Angehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei diesen Angehörigen oder Gesellschaften den freien Transfer von: |
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1. Erträgen; |
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2. Einkünften, die sich aus immateriellen Rechten ergeben, wie sie im Artikel 1 Ziffer 3 Buchstaben d) und e) definiert sind; |
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3. Teilbeträgen zur Rückzahlung von Darlehen; |
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4.4 Beträgen, die für die Verwaltung von Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei oder eines Drittstaates ausgegeben werden; |
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5. zusätzlichen Kapitalbeträgen, die für den Unterhalt der Investition benötigt werden; |
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6. Zahlungen für technische, kommerzielle oder administrative Hilfeleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2; |
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7. dem Wert der teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition. |
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Keine der Vertragsparteien wird direkte oder indirekte Massnahmen gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ergreifen, die eine Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung zum Ziel haben, es sei denn unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie unter der Bedingung, dass Vorkehren für eine effektive und angemessene Entschädigung getroffen werden. |
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Die Höhe des Betrages einer derartigen Entschädigung ist im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen. Er ist dem Investor unverzüglich auszuzahlen, und zwar in der Währung desjenigen Landes, aus dem die Investition stammt. |
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Hat eine der Vertragsparteien für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken gewährt, so wird die letztere die Subrogation bis zur Höhe einer auf Grund dieser Garantie geleisteten Zahlung im Rahmen der Rechte des Investors durch Einsetzen des Garantiegebers in die Rechte des Investors anerkennen. |
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Dieses Abkommen ist auch anwendbar auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften jeder der beiden Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen und entsprechend der jeweiligen Gesetzgebung bewilligt worden sind. |
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Hat eine der Vertragsparteien mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei günstigere Bedingungen vereinbart, so werden diese Bedingungen die in diesem Abkommen festgelegten ersetzen. |
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Die Vertragsparteien werden versuchen, jede Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf dem Verhandlungsweg beizulegen. |
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Ist eine Verständigung nicht möglich, kann jede Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss. Hat eine der beiden Vertragsparteien unterlassen, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt zu ernennen, an dem eine der beiden Vertragsparteien die andere von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt hat, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die Ernennung vorzunehmen. Können die beiden Schiedsrichter sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt der zweiten Bezeichnung einigen, so steht es jeder der beiden Vertragsparteien frei, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einzuladen, den Vorsitzenden zu ernennen. |
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Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus anderen Gründen verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird der Vizepräsident eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist und das nicht verhindert ist, sein Mandat auszuüben, eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. |
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Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. |
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Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehr. Die Entscheide sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend. |
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In Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sind, bevor eine Meinungsverschiedenheit internationalen Gerichtsbehörden unterbreitet werden kann, die innerstaatlichen Rechtsmittel auszuschöpfen. |
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Die Vertragsparteien haben vier Briefwechsel (Nrn. I-IV) ausgetauscht, die in der Beilage angeführt sind. |
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Der Briefwechsel Nr. I, der sich auf Artikel 1 Ziffer 2 bezieht, und der Briefwechsel Nr. IV, der sich auf Artikel 8 bezieht, bilden Bestandteile dieses Abkommens. |
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Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht. |
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Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für fünf Jahre und bleibt, sofern keine Vertragspartei es kündigt, für weitere fünf Jahre in Kraft und so fort. |
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Wünscht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zu kündigen, so kann sie das, indem sie die andere Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresperiode offiziell und schriftlich von der Kündigung in Kenntnis setzt. |
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Nach Kündigung des Abkommens bleiben die Bestimmungen der Artikel 1-12 auf die vor der offiziellen Kündigung vorgenommenen Investitionen noch während fünf Jahren anwendbar. |
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Geschehen in Kairo, am 25. Juli 1973, in doppelter Ausfertigung, in englischer, französischer und arabischer Sprache, wobei der englische Text verbindlich ist. |
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
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Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten:
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H. K. Frey
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Abdel Aziz Hegazi
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Der Präsident
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Kairo, den 25. Juli 1973
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der Ägyptischen Delegation
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Seine Exzellenz
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Dr. Hans Karl Frey
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Botschafter der Schweiz
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Präsident der Schweizerischen Delegation
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Kairo
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Herr Präsident, |
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Ich beehre mich, Ihnen Kenntnis zu geben vom Empfang Ihres heutigen Schreibens, das folgenden Wortlaut hat: |
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«Bezugnehmend auf Artikel 1 Ziffer 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, beehre ich mich, Ihre Aufmerksamkeit auf den folgenden Punkt zu lenken. |
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Ungeachtet von Artikel 1 Ziffer 2 kann sich jede Vertragspartei das Recht vorbehalten, den Schutz des vorliegenden Abkommens jeder Gesellschaft, an der Angehörige oder Gesellschaften eines Drittstaates ein substantielles Interesse haben, zu verweigern. |
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Beide Vertragsparteien werden in jedem Fall zu einer Verständigung über die Frage gelangen, ob das Interesse von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer der beiden Vertragsparteien ein substantielles Interesse ist, das gestattet, die Gesellschaft zu kontrollieren oder einen entscheidenden Einfluss auf sie auszuüben. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Fall nach den Bestimmungen von Artikel 10 zu bereinigen. |
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Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.» |
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Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen. |
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Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung. |
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Abdel Aziz Hegazi Vize-Premierminister und Finanz-, Wirtschafts- und Aussenhandelsminister
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Der Präsident
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Kairo, den 25. Juli 1973
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der Schweizerischen Delegation
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Seine Exzellenz
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Dr. Abdel Aziz Hegazi
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Vize-Premierminister und Finanz-,
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Wirtschafts- und Aussenhandelsminister
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Präsident der Ägyptischen Delegation
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Kairo
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Herr Präsident, |
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Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat: |
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«Bezugnehmend auf Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, beehre ich mich, das Verfahren darzulegen, das für ausländische Investitionen in der Arabischen Republik Ägypten zu befolgen ist: |
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1. Anträge für ausländische Neuinvestitionen sind an die «General Authority for Investment of Arab Funds and Free Zones» zu richten. |
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2. Erfüllt die vorgesehene Investition die im Gesetz Nr. 65/1971 bezüglich des «lnvestment of Arab Funds and the Free Zones» aufgeführten Genehmigungsbedingungen, ist der Antrag entsprechend dem in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz festgelegten Verfahren einzureichen. Ist der Antrag genehmigt, wird die Investition ins Register der «General Authority» eingetragen und als Bestätigung dafür ein Zertifikat ausgestellt. Die Investition wird in der Folge von allen Vorrechten profitieren, die im erwähnten Gesetz vorgesehen sind. |
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3. Anträge für Investitionen, die nicht dem Gesetz Nr. 65/1971 unterstellt sind, müssen zur Genehmigung formell der gleichen Behörde unterbreitet werden. Wird ein solcher Antrag genehmigt, ist die Investition entsprechend den geltenden Gesetzen und Verordnungen auszuführen, ohne indessen in den Genuss der im Gesetz Nr. 65/1971 angegebenen Vorrechte zu gelangen. |
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4. Ist für Investitionen, die dem Gesetz Nr. 65/1971 unterstellt sind, ein «Registration»-Zertifikat ausgestellt worden, oder hat die «General Authority» ihre Zustimmung zu andern Investitionen gegeben, gelten beide Arten von Investitionen als in Übereinstimmung mit der betreffenden Gesetzgebung der Arabischen Republik Ägypten genehmigt. |
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Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass Sie vom Inhalt dieses Briefes Kenntnis genommen haben.» |
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Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass ich vom Inhalt Ihres Briefes Kenntnis genommen habe. |
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Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung. |
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H. K. Frey Schweizerischer Botschafter
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Der Präsident
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Kairo, den 25. Juli 1973
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der Schweizerischen Delegation
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Seine Exzellenz
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Dr. Abdel Aziz Hegazi
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Vize-Premierminister und Finanz-,
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Wirtschafts- und Aussenhandelsminister
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Präsident der Ägyptischen Delegation
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Kairo
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Herr Präsident, |
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Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat: |
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«Bezugnehmend auf Artikel 5 Ziffer 4 des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, beehre ich mich, zu erklären, dass entsprechend den von den zuständigen Behörden der Arabischen Republik Ägypten befolgten Richtlinien die von den Investoren in der Schweiz oder in einem Drittstaat für die Verwaltung von Investitionen in der Arabischen Republik Ägypten ausgegebenen Beträge nur transferierbar sind, sofern die Investition beim jährlichen Geschäftsabschluss bis zur Höhe solcher Ausgaben Netto-Gewinne erzielt. |
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Erzielt die Investition keine Gewinne bis zur geforderten Höhe, kann jeder nicht überwiesene Betrag auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und ist zu überweisen, sobald die Investition Netto-Gewinne erzielt, die ausreichen, um der aufgestellten Bedingung zu genügen. |
|
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass Sie vom Inhalt dieses Briefes Kenntnis genommen haben.» |
|
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass ich vom Inhalt Ihres Briefes Kenntnis genommen habe. |
|
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung. |
|
H. K. Frey Schweizerischer Botschafter
|
Der Präsident
|
Kairo, den 25. Juli 1973
|
der Schweizerischen Delegation
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|
Seine Exzellenz
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|
Dr. Abdel Aziz Hegazi
|
|
Vize-Premierminister und Finanz-,
|
|
Wirtschafts- und Aussenhandelsminister
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|
Präsident der Ägyptischen Delegation
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|
Kairo
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|
Herr Präsident, |
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Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat: |
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«Bezugnehmend auf Artikel 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, beehre ich mich, Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Angelegenheit zu lenken. |
|
Vermögen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften jeder der beiden Vertragsparteien, die nicht als Investitionen im Sinne von Artikel 1 Ziffer 3 dieses Abkommens gelten, werden von jeder Vertragspartei entsprechend den Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts behandelt. Bei einer Meinungsverschiedenheit wird der Streitfall im gemeinsamen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet. |
|
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass Sie vom Inhalt dieses Briefes Kenntnis genommen haben.» |
|
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Briefes zu bestätigen. |
|
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung. |
|
H. K. Frey Schweizerischer Botschafter
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| 1 |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. |
| 2 |
Siehe jedoch Briefwechsel Nr. I am Schluss des vorliegenden Abk. |
| 3 |
Siehe auch den Briefwechsel Nr. II am Schluss des vorliegenden Abk. |
| 4 |
Siehe jedoch den Briefwechsel Nr. III am Schluss des vorliegenden Abk. |
| 5 |
Siehe auch den Briefwechsel Nr. IV am Schluss des vorliegenden Abk. |
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