| Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador betreffend Schutz und Förderung der Investitionen |
| Abgeschlossen am 2. Mai 1968 In Kraft getreten am 11. September 1969 |
| Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Ekuador, |
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im Bestreben, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten enger zu gestalten, |
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vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Angehörigen und Gesellschaften eines der beiden Staaten auf dem Gebiete des andern Staates zu schaffen, |
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in Erkenntnis, dass es, um die private Initiative anzuregen, notwendig ist, diese Investitionen zu schützen, |
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haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke als Bevollmächtigte ernannt: |
| die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Botschafter Paul R. Jolles, Direktor der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes; |
| die Regierung der Republik Ekuador: Herrn Federico Arteta Rivera, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Republik Ekuador in der Schweiz, |
| die folgendes vereinbart haben: |
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Jede der Hohen Vertragsparteien verpflichtet sich, die auf ihrem Gebiet investierten Vermögenswerte von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei zu schützen und die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, den Genuss, das Wachstum und gegebenenfalls die Liquidation dieser Vermögenswerte nicht durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu erschweren. Jede Vertragspartei wird die erforderlichen Bewilligungen, namentlich für Investitionen sowie für den Abschluss und die Durchführung von Verträgen über Lizenzen, kommerzielle, administrative und technische Hilfe, erteilen. |
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Im besondern geniessen Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, was ihre Vermögenswerte anbelangt, auf dem Gebiete der andern Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung, die mindestens derjenigen entspricht, die von dieser Vertragspartei den eigenen Staatsangehörigen oder, falls günstiger, Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird. |
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Jede der Hohen Vertragsparteien gewährleistet den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei, die auf ihrem Gebiete Vermögenswerte investiert haben oder eine Tätigkeit entfalten, den freien Transfer von: |
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a. Zinsen, Dividenden, Gewinnen und andern Erträgen; |
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b. Einkünften und andern Zahlungen, die sich aus der Vergebung von Lizenzrechten sowie aus kommerzieller, administrativer oder technischer Hilfe ergeben; |
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c. vertraglichen Amortisationen und Rückzahlungen; |
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d. Beträgen, die zur Deckung der Kosten bestimmt sind oder der Verwaltung von Investitionen entsprechen; |
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e. zusätzlichen Kapitaleinlagen, die zum Unterhalt oder zur Entwicklung der investierten Vermögenswerte benötigt werden; |
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f. Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation von Investitionen, inbegriffen allfällige Mehrwerte; |
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g. Erträgen aus Arbeit oder ausgeübter Tätigkeit. |
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Keine der Hohen Vertragsparteien kann direkte oder indirekte Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzesentziehung gegen Vermögenswerte der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ergreifen, es sei denn, dies erfolge im öffentlichen Interesse und unter der Bedingung, dass dafür gemäss Völkerrecht eine effektive und angemessene Entschädigung bezahlt wird. Der Betrag dieser im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzesentziehung festzusetzenden Entschädigung ist in transferierbarer Währung zu leisten und unverzüglich dem Berechtigten, welches auch sein Wohnort oder Sitz sei, zu überweisen. |
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Kapitalanlagen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der andern Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in deren Hoheitsgebiet vorgenommen haben, unterliegen ebenfalls diesem Abkommen. |
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Günstigere Abmachungen als die im vorliegenden Abkommen vereinbarten, die eine der Hohen Vertragsparteien mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei getroffen hat, bleiben vorbehalten. |
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Im Sinne dieses Abkommens gilt: |
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a. «Staatsangehörige» sind natürliche Personen, die nach der Gesetzgebung jedes Vertragsstaates als Angehörige dieses Staates gelten. |
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b. «Gesellschaften» sind |
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i) in bezug auf die Schweiz: Vereinigungen, Unternehmen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die nach schweizerischem Recht konstituiert und organisiert sind oder in denen schweizerische Staatsangehörige direkt oder indirekt ein vorherrschendes Interesse haben; |
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ii) in bezug auf Ekuador: juristische Personen, Handelsgesellschaften und sonstige Gesellschaften oder Vereinigungen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Ekuador haben und in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu Recht bestehen, gleichviel ob die Haftung ihrer Gesellschafter oder Mitglieder beschränkt oder unbeschränkt ist und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht. |
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c. Die Ausdrücke «Investitionen», «Vermögenswerte» oder «Kapitalanlagen» umfassen alle Kategorien von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich: |
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i) Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Sachen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte; |
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ii) Beteiligungen an Gesellschaften und sonstige Interessen; |
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iii) Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen; |
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iv) Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, technische Verfahren, Fabrikmarken und Marktwerte; |
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v) öffentlich-rechtliche Konzessionen mit Einschluss der Erforschungs- und Verwertungskonzessionen. |
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Sollte zwischen den Hohen Vertragsparteien bei der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entstehen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Weg nicht befriedigend geregelt werden können, wird diese Streitigkeit, auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei, einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter (Obmann), der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat. |
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Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. |
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Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl eines dritten Schiedsrichters (Obmann) einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. |
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Ist in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch den Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Angehöriger einer Vertragspartei ist. |
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Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selbst fest. |
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Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich. |
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Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald jede der Hohen Vertragsparteien der andern notifiziert hat, dass sie die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen erfüllt habe. |
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Das vorliegende Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so gilt es für die Dauer von zwei Jahren verlängert und so fort. |
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Im Falle der Kündigung bleiben die in den vorstehenden Artikeln 1-7 enthaltenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar. |
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Geschehen in Bern, am 2. Mai 1968, in doppelter Ausfertigung, in französischer und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind. |
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
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Für die Regierung der Republik Ekuador:
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Paul R. Jolles
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F. A. Rivera
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Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. |
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