| Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indonesien |
| über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen |
| Abgeschlossen am 6. Februar 1974 In Kraft getreten am 9. April 1976 |
| Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Indonesien, |
|
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten enger zu gestalten, |
|
in der Absicht, für die Kapitalinvestitionen in den beiden Staaten günstige Voraussetzungen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen privaten Gesellschaften der beiden Staaten im Bereich der wirtschaftlichen Produktion und der Technologie zu verstärken, |
|
in der Erkenntnis, dass der Schutz der Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der beiden Staaten und die Förderung des Kapitaltransfers zum wirtschaftlichen Wohl der beiden Staaten und ihrer Angehörigen erforderlich ist, |
| haben folgendes vereinbart: |
|
Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei und lässt diese Investitionen nach ihren Rechtsvorschriften und Bestimmungen zu. |
|
Jede Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen schützen, die gemäss ihren Rechtsvorschriften und Bestimmungen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei vorgenommen wurden. |
|
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: |
|
a) der Ausdruck «Staatsangehörige» natürliche Personen, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien als Angehörige des jeweiligen Staates gelten; |
|
b) der Ausdruck «Gesellschaften»: |
|
1. in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind oder in denen schweizerische Staatsangehörige mittelbar oder unmittelbar ein vorherrschendes Interesse haben; |
|
2. in bezug auf die Republik Indonesien jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach den Gesetzen der Republik Indonesien errichtet worden ist, oder jede Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die nach ihren Rechtsvorschriften errichtet worden ist; |
|
c) der Ausdruck «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich: |
|
1. bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaften, Nutzniessungen und ähnliche Rechte; |
|
2. Aktien oder andere Formen der Beteiligung; |
|
3. Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; |
|
4. Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte, technische Verfahren, Know-how, Handelsmarken, Handelsnamen und Goodwill; |
|
5. öffentlich-rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen; |
|
d) der Begriff «Erträge» die Beträge, die eine Investition während eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag oder Zins einbringt. |
| 1. |
Jede Vertragspartei sichert auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen, Gütern, Rechten und Interessen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung zu und wird nicht durch ungerechtfertigte oder benachteiligende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, das Wachstum und die allfällige Veräusserung der Investition und anderer Werte beeinträchtigen. |
| 2. |
Jede Vertragspartei wird, soweit dies im Rahmen eines Zulassungsverfahrens vorgeschrieben ist, die erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme von Investitionen durch Staatsangehörige oder Gesellschaften der andern Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet erteilen. Die Bewilligungen werden ebenfalls erteilt, sofern dies aufgrund der Rechtsvorschriften oder Bestimmungen der Vertragsparteien erforderlich ist, für die Erfüllung von Verträgen über Lizenzen, kommerzielle oder administrative technische Hilfe, sowie für die Anstellung von Beratern und anderem qualifiziertem Personal ausländischer Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, dass diese Verträge oder Tätigkeiten im Rahmen von genehmigten Investitionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, erfüllt oder durchgeführt werden. |
| 3. |
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des beiliegenden Protokolls wird die Behandlung, die jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei zuteil werden lässt, mindestens gleich sein wie jene, die jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder, sofern diese günstiger ist, Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zugesteht.2 |
| 1. |
Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Staatsangehörige oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Investitionen vorgenommen haben, sichert diesen Staatsangehörigen oder Gesellschaften das Recht des freien Transfers zu. |
| 2. |
Die technischen oder administrativen Bedingungen dieses Transfers unterliegen den Rechtsvorschriften oder Verordnungen und Bestimmungen, die auf dem Hoheitsgebiet in Kraft stehen, auf dem die Investition vorgenommen worden ist. |
| 3. |
Der freie Transfer wird gewährt für: |
|
a) Nettoerträge, Dividenden, Zinsen und andere laufende Erträge aus Investitionen, |
|
b) Amortisationen und Wertverminderungen von Kapital sowie vertragliche Rückzahlungen; |
|
c) den Erlös einer teilweisen oder totalen Liquidation einer genehmigten Investition, einschliesslich eines allfälligen Mehrwertes; |
|
d) die Auslagen für das Personal ausländischer Staatsangehörigkeit und für die Verwaltung der Investition; |
|
e) Abgaben, Lizenzgebühren und andere Zahlungen für technische und administrative Hilfe, die durch das Personal ausländischer Staatsangehörigkeit gewährt wird; und |
|
f) zusätzliche genehmigte Kapitalzuschüsse, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition erforderlich sind. |
| 1. |
Keine der Vertragsparteien wird gegen Investitionen, Güter, Rechte oder Interessen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Enteignungs-, Verstaatlichungs- oder Besitzentziehungsmassnahmen ergreifen, es sei denn, dass diese Massnahmen im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Rechtsvorschriften beachtet werden und eine tatsächliche und angemessene Entschädigung vorgesehen wird. |
| 2. |
Die Entschädigungssumme, die im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in der Währung ausbezahlt, in der die genehmigte Investition vorgenommen wurde. |
| 3. |
Die Entschädigung wird ohne ungerechtfertigte Verzögerung dem anspruchsberechtigten Staatsangehörigen oder der anspruchsberechtigten Gesellschaft ausbezahlt. |
| 1. |
Das vorliegende Abkommen ist auch anwendbar auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden, jedoch nicht vor dem 10. Januar 1967, an dem das «Indonesische Gesetz über ausländische Kapitalinvestitionen (Gesetz Nr. 1 von 1967)» in Kraft getreten ist. |
| 2. |
In bezug auf Investitionen, die vor dem 10. Januar 1967 vorgenommen worden sind, bleiben die Rechte der beiden Vertragsparteien durch die Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. |
|
Falls eine Vertragspartei mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei günstigere Bedingungen als die dieses Abkommens vereinbart hat, so werden diese durch dieses Abkommen nicht berührt. |
| 1. |
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt. |
| 2. |
Ist eine Verständigung nicht möglich, so kann auf Begehren einer Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreitet werden, das aus drei Mitgliedern besteht. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss. |
| 3. |
Hat eine der beiden Vertragsparteien es unterlassen, ihren Schiedsrichter zu ernennen, und ist sie der Einladung der andern Vertragspartei nicht nachgekommen, diesen innerhalb von zwei Monaten zu bezeichnen, so wird der Schiedsrichter auf Verlangen der andern Vertragspartei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet. |
| 4. |
Sofern die beiden Schiedsrichter sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Bezeichnung einigen können, so wird dieser auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. |
| 5. |
Sofern der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den unter den Ziffern 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert ist, sein Mandat auszuüben, oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, so werden die erforderlichen Ernennungen durch den Vizepräsidenten vorgenommen. Sofern dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist. |
| 6. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. |
| 7. |
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehr. Die Entscheide sind endgültig und für die Vertragsparteien bindend. |
| 1. |
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für sein Inkrafttreten erfüllt sind und gilt für zehn Jahre. |
| 2. |
Sofern dieses Abkommen nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsperiode gekündigt wird, so gilt es jeweils für eine weitere Fünfjahresperiode, |
|
Nach Kündigung dieses Abkommens bleiben seine Bestimmungen noch während der bewilligten Laufzeit der Investitionen, die von den Vertragsparteien vor seiner Kündigung zugelassen worden sind, in Kraft. |
|
Dieses Abkommen wird vom Datum seiner Unterzeichnung an provisorisch angewendet. |
| Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet. |
|
Geschehen in Djakarta, am 6. Februar 1974, in vier Originalen, wovon je zwei auf französisch und auf englisch. Beide Texte sind gleichermassen verbindlich, wobei der englische Text bei Meinungsverschiedenheiten vorgeht. |
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
|
Für die Regierung der Republik Indonesien:
|
Der Schweizerische Botschafter Max Feller
|
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Adam Malik
|
|
Protokoll |
|
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die beiden unterzeichnenden bevollmächtigten Vertreter im weiteren die nachstehende Vereinbarung getroffen, die als Bestandteil des erwähnten Abkommens gilt: |
|
(1) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 dieses Abkommens vertreten die beiden Vertragsparteien die Ansicht, dass die Anwendung von Gesetzen, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer beschränken, den Bestimmungen dieses Abkommens nicht zuwiderläuft. |
|
(2) In Abweichung von der in Artikel 4 Absatz 3 dieses Abkommens festgelegten Inländerbehandlung, bringt die Regierung der Republik Indonesien in Anbetracht des derzeitigen Entwicklungsstandes der indonesischen Wirtschaft in bezug auf die Inländerbehandlung der schweizerischen Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Indonesien folgenden Vorbehalt an: |
|
Gewisse Bestimmungen wie die Artikel 4, 6 und 14 des Gesetzes über nationale Investitionen (Gesetz Nr. 6 von 1968), geändert durch das Gesetz Nr. 12 von 1970, gewähren den lokalen indonesischen Investitionen Vorteile gegenüber den ausländischen Investitionen, die durch das Gesetz über ausländische Investitionen (Gesetz Nr. 1 von 1967), geändert durch das Gesetz Nr. 11 von 1970, geordnet werden. Sofern die Regierung der Republik Indonesien in Übereinstimmung mit den derzeitigen oder künftigen Rechtsvorschriften den indonesischen Investoren zusätzliche Vorteile einräumt, wird sie, um eine gerechte und billige Behandlung zu garantieren, den Investitionen schweizerischer Staatsangehöriger oder Gesellschaften in gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen gleichwertige oder ausgleichende Erleichterungen einräumen. |
|
Die gleiche Behandlung kann auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in bezug auf Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der Republik Indonesien angewendet werden. |
|
Geschehen in Djakarta, am 6. Februar 1974, in vier Originalen, wovon je zwei auf französisch und auf englisch. Beide Texte sind gleichermassen verbindlich, wobei der englische Text bei Meinungsverschiedenheiten vorgeht. |
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
|
Für die Regierung der Republik Indonesien:
|
Der Schweizerische Botschafter Max Feller
|
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Adam Malik
|
|
| 1 |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. |
| 2 |
Siehe jedoch das Prot. am Schluss des vorliegenden Abkommens. |
|
SR 0.975.242.7 - Edition Optobyte AG |