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Im Sinne dieses Abkommens bedeutet |
| 1. |
Der Ausdruck «Staatsangehörige» |
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(a) in bezug auf die Republik Uganda: |
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(i) Ugander im Sinne von Kapitel II der Verfassung der Republik Uganda; |
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(ii) Gesellschaften im Sinne von Ziff. 2 Bst. (a) hiernach. |
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(b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: natürliche Personen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung als schweizerische Staatsangehörige gelten. |
| 2. |
Der Ausdruck «Gesellschaften» |
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(a) in bezug auf die Republik Uganda: jede juristische Person wie auch jede Handels- oder sonstige Gesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des «Companies (Government and Public Bodies Participation) Act of Uganda» oder jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die rechtlich wie faktisch durch Aktionäre ugandischer Staatsangehörigkeit kontrolliert wird, unabhängig davon, ob die Haftung ihrer Teilhaber, Gesellschafter oder Mitglieder beschränkt oder unbeschränkt ist und ob ihre Tätigkeit auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet ist oder nicht. |
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(b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen schweizerische Staatsangehörige unmittelbar oder mittelbar ein vorherrschendes Interesse haben. |
| 3. |
Der Ausdruck «Investition» umfasst alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich: |
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(a) bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessung und ähnliche Rechte; |
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(b) Aktien und jede andere Form von Beteiligung an Gesellschaften; |
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(c) Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; |
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(d)) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte, technische Verfahren, «Know-how», Handelsmarken, Handelsnamen und Goodwill; |
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(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen, zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen. |
| 4. |
Der Begriff «Erträge» bezeichnet die Beträge, die eine Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag oder Zins einbringt. |
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Keine der Vertragsparteien wird direkte oder indirekte Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ergreifen, es sei denn, dass die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: |
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1. Die Massnahmen werden im öffentlichen Interesse ergriffen und erfolgen in einem geordneten Rechtsverfahren. |
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2. Sie sind nicht diskriminierend. |
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3. Sie sehen die Zahlung einer angemessenen, ausreichenden und tatsächlichen Entschädigung vor. |
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Der Betrag dieser Entschädigung hat dem Wert der Investition im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung zu entsprechen und wird dem Kapitalanleger, ungeachtet seines Wohnortes oder Sitzes, innerhalb einer angemessenen Frist in einer konvertierbaren Währung ausbezahlt. |
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Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, wenn möglich, durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt. |
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Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet. |
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Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss. Die beiden Schiedsrichter müssen innerhalb von zwei Monaten bezeichnet werden und der Vorsitzende innerhalb von 3 Monaten von dem Datum an, an dem eine der beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt hat, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht zu unterbreiten. |
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Ist eine dieser Bezeichnungen nicht innerhalb der unter Absatz 3 vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden, so kann die eine oder andere der beiden Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er aus andern Gründen verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird der Vizepräsident eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er ebenfalls verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und das nicht verhindert ist, sein Mandat auszuüben, eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. |
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Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selbst fest. |
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Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehr. Diese Entscheide sind endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich. |