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Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. |
| 2 |
Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. |
| 3 |
Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses. |
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Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen. |
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