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3. Titel

Bund, Kantone und Gemeinden

2. Kapitel

Zuständigkeiten

9. Abschnitt

Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern


Art. 121

1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.


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