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Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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a. die Ausübung der politischen Rechte; |
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b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
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c. die Rechte und Pflichten von Personen; |
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d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
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e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
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f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
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g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
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Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
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Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen. |
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Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird. |
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Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen. |
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Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden. |
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Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: |
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a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. |
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b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. |
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c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen. |
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d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf. |
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e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts. |
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f. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen. |
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g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit. |
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h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht. |
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i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden. |
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k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie. |
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Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. |
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Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. |
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