Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in einen zwischen dem Bundesrate, namens der Eidgenossenschaft einer- und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern andererseits unterm 22. Juni 1875 unter beiderseitigem Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenen Vertrag über die Feststellung der abschliessenden Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz, in eine bezügliche Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1875,
beschliesst:
SR 112.1
Bundesbeschluss betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz
vom 2. Juli 1875
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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