Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 57 Absatz 2 der Bundesverfassung sowie auf die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1994,
beschliesst:
SR 120
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS)
vom 21. März 1997 (Stand am 1. Januar 2011)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 12.12.2011 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 6.12.2011 geliefert wurden und den Stand vom 1.12.2011 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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