1 |
Der NDB kann Informationen über Vorgänge im Ausland verdeckt beschaffen. |
2 |
Beschafft der NDB im Inland Informationen über Vorgänge im Ausland, so ist er an die Bestimmungen des 4. Abschnittes gebunden; vorbehalten bleibt Artikel 37 Absatz 2. |
3 |
Der NDB sorgt dafür, dass die Risiken bei der Beschaffung in keinem Missverhältnis zum erwarteten Informationsgewinn stehen und die Eingriffe in die Grundrechte betroffener Personen auf das Notwendige beschränkt bleiben. |
4 |
Er dokumentiert die Beschaffung von Informationen über Vorgänge im Ausland zuhanden der Aufsichts- und Kontrollorgane. |
5 |
Er kann Daten aus Beschaffungen im Ausland, die mit genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen vergleichbar sind, gesondert abspeichern, wenn der Umfang der Daten, die Geheimhaltung oder die Sicherheit dies erfordert. |
6 |
Die im Ausland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB sind während ihres Einsatzes nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert. |
7 |
Der NDB sorgt für den Schutz seiner im Ausland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. |
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Der Bund kann einen Dienst für die Erfassung elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen, die sich im Ausland befinden, betreiben (Funkaufklärung). |
2 |
Die Funkaufklärung dient: |
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a. der Beschaffung sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über Vorgänge im Ausland, insbesondere aus den Bereichen Terrorismus, Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz; |
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b. der Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3. |
3 |
Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung. Er legt fest, für wie lange die erfassten Kommunikationen und Verbindungsdaten beim durchführenden Dienst gespeichert bleiben dürfen. |
4 |
Er stellt dabei insbesondere sicher, dass der durchführende Dienst aus den erfassten Kommunikationen: |
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a. nur Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland weiterleitet; |
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b. Informationen über Personen im Inland nur weiterleitet, wenn sie für das Verständnis eines Vorgangs im Ausland notwendig sind und zuvor anonymisiert wurden. |
5 |
Der durchführende Dienst leitet aus den erfassten Kommunikationen Informationen über Vorgänge im Inland weiter, wenn sie auf eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a hinweisen. |
6 |
Stösst er bei seiner Tätigkeit auf erfasste Kommunikationen, die keine Informationen über sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Ausland und keine Hinweise auf eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit enthalten, so vernichtet er diese so rasch wie möglich. |
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SR 833.1 |