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Verfassung des Kantons Wallis |
VI. Titel | Bezirks- und Gemeindeverwaltung |
I. Kapitel | Bezirksrat |
1 | Es besteht in jedem Bezirke ein auf vier Jahre gewählter Bezirksrat. | |
2 | Der Gemeinderat wählt seine Delegierten auf denselben im Verhältnis von einem auf 300 Seelen Bevölkerung. | |
3 | Der Bruch von 151 wird für ein Ganzes gerechnet. | |
4 | Jede Gemeinde, welches immer ihre Bevölkerung sein mag, ernennt wenigstens einen Abgeordneten. | |
5 | Der Regierungsstatthalter oder dessen Substitut führt beim Bezirksrate den Vor- Sitz. |
1 | Der Bezirksrat Schliesst die Rechnungen des Bezirkes ab und verteilt die demselben zufallenden Lasten unter die Gemeinden, unter Vorbehalt des Rekurses an den Staatsrat. | |
2 | Er nimmt alljährlich Kenntnis von dem Berichte über die Finanzverwaltung des Staates. | |
3 | Er vertritt den Bezirk und wacht im besondern über dessen ökonomische Entwicklung und die Verwertung der landwirtschaftlichen Produkte desselben. |
Das Gesetz bestimmt die Organisation und die weitern Amtsbefugnisse dieses Rates. | ||
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