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Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
7. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmung


Art. 17

Ansprüche nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d werden nach neuem Recht beurteilt, wenn die zivilrechtliche Klage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden ist oder die erstinstanzlich zuständige Behörde bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfügung getroffen hat.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 18

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 19961


1 BRB vom 25. Okt. 1995

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