| 1 |
Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der Schutzfrist, wenn die betreffenden Sach- oder Personenunterlagen bereits vor Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vorbehalten bleiben neu aufgetauchte überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gegen die Einsichtnahme. |
| 2 |
Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt sind. |
| 3 |
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme während der Schutzfrist bewilligen, wenn: |
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a.1 keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und |
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b. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; oder |
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c. wenn es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes handelt. |
| 4 |
Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden. |