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Verordnung über die politischen Rechte
3. Abschnitt

Wahl des Nationalrats


Verteilung der Nationalratssitze


Art. 6a1

Die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone richtet sich nach deren Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz nach Artikel 19 Buchstabe a der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 20082.

Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck


Art. 73

Wahlzettel mit Vordruck müssen genügend Platz frei lassen, um der Wählerschaft das Panaschieren und das Kumulieren gut leserlich zu ermöglichen.

Kantonales Wahlbüro


Art. 7a4

Die Kantonsregierung erlässt die zur Anordnung und Durchführung der Nationalratswahlen notwendigen Verfügungen. Sie bezeichnet die Amtsstelle, die das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt sowie die Wahlergebnisse zusammenstellt (kantonales Wahlbüro).

Formulare


Art. 8

1 Die Kantonsregierung regelt die Zusammensetzung der Gemeindewahlbüros, instruiert sie und stellt ihnen die Auszählformulare zu. Diese müssen den Formularen 1-5 im Anhang 2 entsprechen.
2 Die Kantone können die Auszählformulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen.
3 Der Bundesrat kann einem Kanton auf begründetes Begehren eine Änderung der Formulare gestatten. Das Begehren ist bis zum 1. Januar des Wahljahres zu stellen. Vom Bundesrat früher bewilligte Formularänderungen bedürfen keiner erneuten Genehmigung.5

Wahlanmeldeschluss


Art. 8a6

1 Jeder Kanton teilt der Bundeskanzlei bis zum 1. März des Wahljahres mit, welchen Montag zwischen dem 1. August und dem 30. September er als Termin für den Wahlanmeldeschluss bestimmt hat und ob er die Bereinigungsfrist auf sieben oder auf 14 Tage festgelegt hat.
2 Keine Meldung zu machen haben Kantone mit nur einem Nationalratssitz, die keine stillen Wahlen kennen.7

Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags


Art. 8b8

1 Die Wahlvorschläge müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3a) enthalten.
2 Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes) erklären die Kandidaten, die ihren politischen Wohnsitz im Wahlkreis haben, zugleich die Zustimmung zur eigenen Kandidatur (Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes).
3 Der Name eines Stimmberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird vom Kanton unverzüglich auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.9

Mehrere Listen gleichen Namens


Art. 8c10

1 Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.
2 Listen der gleichen Gruppierung können miteinander nur Unterlistenverbindungen eingehen, wenn sich der unterscheidende Zusatz auf das Geschlecht, auf das Alter, auf die Flügel der Gruppierung oder auf die Region bezieht.
3 Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste. …11

Bereinigungsverfahren für Wahlvorschläge


Art. 8d12

1 Die zuständigen Amtsstellen der meldepflichtigen Kantone stellen der Bundeskanzlei spätestens am Tag nach dem Wahlanmeldeschluss je ein Exemplar aller Wahlvorschläge zu.13
2 Die Bundeskanzlei belässt mehrfach Vorgeschlagene auf dem Wahlvorschlag, der als erster bei ihr eintrifft. …14
3 Die Bundeskanzlei meldet dem Kanton innerhalb von 72 Stunden ab Eintreffen seines Wahlvorschlages Streichungen elektronisch oder per Telefax.15
4 Der Kanton übermittelt der Bundeskanzlei spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Bereinigungsfrist eine Kopie jeder Liste. Er bezeichnet dabei die Liste als bereinigt.

Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen


Art. 8e16

1 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3b) enthalten.
2 Massgebend für die Gültigkeit von Listen- und Unterlistenverbindungen ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Erklärung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eintrifft.

Übermittlung an das kantonale Wahlbüro


Art. 9

1 Die Gemeindewahlbüros übermitteln die Wahlprotokolle mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln sofort nach der Zusammenstellung dem kantonalen Wahlbüro.
2 Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind.

Sitzverteilung


Art. 10

Das kantonale Wahlbüro ermittelt umgehend die Ergebnisse des Wahlkreises und die Verteilung der Sitze.

Nachzählung


Art. 11

Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.

Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse


Art. 12

1 Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel. Dieses muss für alle Wahlkreise mit Verhältniswahl in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 im Anhang 2 entsprechen.
2 Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nichtgewählten Kandidaten jeder Parteiliste nach den erhaltenen Stimmen aufzuführen. Die Kandidaten müssen mit Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Heimatort, Wohnort und Beruf bezeichnet sein.

Veröffentlichung der Ergebnisse


Art. 13

1 Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Wahlprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 des Gesetzes hin.
2 Sie benachrichtigt die Gewählten und den Bundesrat schriftlich über die vorläufigen Wahlergebnisse.
3 Sie stellt der Bundeskanzlei umgehend eine nicht unterschriebene Kopie des Wahlprotokolls zu.17

Übermittlung des Wahlprotokolls an den Bundesrat


Art. 14

1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt die Kantonsregierung das Protokoll des kantonalen Wahlbüros samt Amtsblatt und allfälligen Beschwerden sowie ihrer Stellungnahme dem Bundesrat.
2 Sie stellt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist die Formulare 1-4 nach Anhang 2 sowie alle Wahlzettel dem Bundesamt für Statistik zu.18 Die Wahlzettel sind nach Gemeinden getrennt zu verpacken.

Rücktritt und Nachrücken


Art. 1519

1 Das Generalsekretariat der Bundesversammlung benachrichtigt die Kantonsregierung über Rücktrittserklärungen.
2 Die Kantonsregierung teilt die Namen der als gewählt erklärten Ersatzleute ohne Verzug der Bundeskanzlei sowie dem Generalsekretariat der Bundesversammlung zuhanden des Präsidenten des Nationalrates mit und veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt.

Ergänzungswahl


Art. 1620

Bei Ergänzungswahlen (Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes) lädt die Kantonsregierung den Vertreter der vorschlagsberechtigten Liste unter Ansetzung einer 30tägigen Frist zur Einreichung eines Wahlvorschlages ein. Zu diesem Zweck händigt sie ihm eine Kopie des ursprünglichen Wahlvorschlages samt Namen und Adressen aller Unterzeichner aus.

Ergänzende Weisungen


Art. 1721

Der Bundesrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen, insbesondere über das Meldewesen, das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das gemeindeweise Ermitteln der Ergebnisse.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 241).
2 SR 431.112.1
3 Ursprünglich Art. 6a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).
4 Ursprünglich Art. 7.
5 Fassung gemäss Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
11 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
14 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2423).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

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