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Bundesgesetz über die Bundesversammlung
10. Titel

Schlussbestimmungen


Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts


Art. 172

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Übergangsbestimmungen


Art. 173

1. Übergangsbestimmung zu Art. 13 (Disziplinarmassnahmen)
Artikel 13 findet Anwendung auf Verstösse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 14 und 15 (Unvereinbarkeiten)
1 Für die Mitglieder des Ständerates, deren Amtsdauer über die auf das Inkrafttreten der Artikel 14 und 15 folgende Gesamterneuerung des Nationalrates hinausreicht, gilt die alte Regelung der Unvereinbarkeiten bis zum Ende ihrer Amtsdauer.
2 Tritt das Gesetz nach dem 31. Juli des Jahres einer Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft, so treten die Artikel 14 und 15 erst mit Beginn der ersten Session nach der nächstfolgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.
3. Übergangsbestimmung zum 5. Titel (Verfahren in der Bundesversammlung)
Für Beratungsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rat hängig sind, gilt weiterhin das bisherige Recht.
4. Übergangsbestimmung zum 9. Titel (Parlamentarische Untersuchungskommission)
Die Artikel 163-171 werden auf die parlamentarischen Untersuchungskommissionen angewendet, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingesetzt werden.
5.1 Übergangsbestimmung zu Art. 40a (Gerichtskommission)
1 Die Gerichtskommission ist zuständig für die erstmalige Bestellung der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.
2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
6.2 Übergangsbestimmung zu Art. 86 Abs. 4, 97 Abs. 2 und 101 Abs. 2 und 3 (Volksinitiativen)
Die Änderungen der Artikel 86 Absatz 4, 97 Absatz 2 und 101 Absätze 2 und 3 gelten für Volksinitiativen, zu welchen der Bundesrat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 dieses Gesetzes der Bundesversammlung noch keinen Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Volksinitiative unterbreitet hat.
7.3 Übergangsbestimmung zu Art. 105 Abs. 1bis gemäss Änderung vom 25. September 2009 (Verlängerung der Behandlungsfrist für eine Volksinitiative)
Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.

Inkrafttreten


Art. 174

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
3 Die Artikel 14, 15 und 61 treten mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.4 Zum gleichen Zeitpunkt wird Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19765 über die politischen Rechte (Anhang Ziff. II 1) aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 20036


1 Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 1 des BG vom 18. März 2005 über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts, in Kraft vom 1. Okt. 2005 bis zum 31. Dez. 2006 (AS 2005 4603; BBl 2004 4787).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen), in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177).
3 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 271; BBl 2009 3591 3609).
4 1. Tag der Wintersession 2007 (3. Dez. 2007)
5 SR 161.1
6 Verfügt durch die Koordinationskonferenz der BVers vom 16. Sept. 2002

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