Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 102 Ziffer 5 der Bundesverfassung und Artikel 61 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes,
verordnet:
SR 172.018
Verordnung über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern
vom 14. August 1991 (Stand am 1. Februar 2000)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 172.018 - Edition Optobyte AG |