vorheriges Kapitelerste Seite des Titels    [Inhalt]  SR 172.041.0 - Edition Optobyte AG

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
IV. Schlussbestimmungen


Art. 22

Diese Verordnung tritt, im Rahmen von Artikel 81 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, am 1. Oktober 1969 in Kraft.


Art. 23

1 Mit ihrem Inkrafttreten werden der Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 19661 über Beschwerdekosten und Kanzleigebühren in der Bundesverwaltung und alle abweichenden Bestimmungen aufgehoben; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im Sinne der Artikel 13 Absatz 1, und 21.
2 Die Bestimmung von Artikel 158 des Bundesbeschlusses vom 30. März 19492 über die Verwaltung der schweizerischen Armee bleibt vorläufig in Kraft.
3 3


1 [AS 1966 913]
2 SR 510.30. Heute: V der BVers vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee. Artikel 158 ist aufgehoben.
3 Die Änderungen können unter AS 1969 760 konsultiert werden.

vorheriges Kapitelerste Seite des Titels    [Inhalt]  SR 172.041.0 - Edition Optobyte AG