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Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Oktober 2011)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:

Gegenstand


Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).

Gebühren für Typengenehmigungen


Art. 2

Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach Artikel 32 und Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung


Art. 3

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Gebührenbemessung


Art. 4

1 Die Gebühren werden bemessen:
a. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
b. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
c. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand.
2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von 100-300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis.
3 Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

Verzicht auf Gebührenerhebung


Art. 5

1 Daten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr wer-den kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind. Davon ausgenommen sind Spezialauswertungen, die auf Bestellung hin hergestellt werden.
2 Für die Weitergabe von Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April 20104 über das Bundesinventar der historischen Ver-kehrswege der Schweiz wird keine Gebühr erhoben.5

Gebührenzuschlag


Art. 6

Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Inkasso


Art. 7

1 Die Gebühren nach den Ziffern 1-4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.
2 Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen.
3 Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.

Anpassung an die Teuerung


Art. 8

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 9

Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 19956 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung


Art. 10

Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Inkrafttreten


Art. 11

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


1 SR 172.010
2 SR 741.511
3 SR 172.041.1
4 SR 451.13
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 1593).
6 [AS 1995 3991, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 3, 2002 4212 Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3, 2003 3369, 2006 1673 4705 Ziff. II 61]

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