| 1 |
Die Gebühren werden bemessen: |
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a. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang; |
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b. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang; |
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c. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand. |
| 2 |
Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von 100-300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis. |
| 3 |
Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. |