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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
6. Kapitel

Schlussbestimmungen


Überwachung


Art. 691

Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.

Vollzug


Art. 70

Das Eidgenössische Finanzdepartement vollzieht diese Verordnung.

Aufhebung bisherigen Rechts


Art. 71

Es werden aufgehoben:
a. die Submissionsverordnung vom 31. März 19712;
b. die Einkaufsverordnung vom 8. Dezember 19753.

Änderung bisherigen Rechts


Art. 72

4

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2001


Art. 72a5

1 Nach dem neuen Recht richten sich die Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung durchgeführt werden, und die Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ohne Ausschreibung durchgeführt werden und über die zuvor noch kein Vertrag abgeschlossen wurde.
2 Die übrigen Vergabeverfahren richten sich nach dem alten Recht und sind für die Berechnung der Schwellenwerte nicht massgebend.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009


Art. 72b6

Das neue Recht ist anwendbar auf:
a. Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2009 dieser Verordnung öffentlich ausgeschrieben werden;
b. Vergabeverfahren ohne öffentliche Ausschreibung, bei denen die erste Einladung zur Angebotsabgabe nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2009 dieser Verordnung erfolgt.

Inkrafttreten


Art. 73

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).
2 [AS 1971 677, 1983 1518, 1993 2524]
3 [AS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525]
4 Die Änderungen können unter AS 1996 518 konsultiert werden.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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