Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
gestützt auf Artikel 62 des Verwaltungsorganisationsgesetzes,
verordnet:

SR 172.211.31
Verordnung über das Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe


vom 11. Mai 1988 (Stand am 1. Januar 2008)


Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.


Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 Art. 3 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 4 Art. 10 2. Abschnitt: Der Delegierte
Art. 11 Art. 11 3. Abschnitt: Administratives
Art. 12 Art. 12 4. Abschnitt: Inkrafttreten

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