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Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel

Schlussbestimmungen


Änderung bisherigen Rechts


Art. 49

1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Koordination mit dem Zollgesetz vom 18. März 20051 (neues Zollgesetz)


Art. 50

2

Koordination mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20043 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Artikel 3 Ziffer 7 (Art. 182 Abs. 2 des BG vom 14. Dez. 19904 über die direkte Bundessteuer, DBG)


Art. 51

5

Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20046 (neues VAG)


Art. 52

7

Übergangsbestimmungen


Art. 53

1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

Referendum und Inkrafttreten


Art. 54

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20078


1 SR 631.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
2 Die Änderungen können unter AS 2006 2197 konsultiert werden.
3 SR 362
4 SR 642.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
5 Die Änderungen können unter AS 2006 2197 konsultiert werden.
6 SR 961.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
7 Die Änderungen können unter AS 2006 2197 konsultiert werden.
8 Art. 1 Bst. b der V vom 1. März 2006 (AS 2006 1069).

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