Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (Gesetz),
verordnet:
SR 194.11
Verordnung über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
(Landeskommunikationsverordnung)
vom 12. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2009)
Die vorliegende «Edition Optobyte AG» wurde am 9.3.2012 erstellt. Sie basiert auf Rechtsdaten, welche von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 5.3.2012 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2012 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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SR 194.11 - Edition Optobyte AG |