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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Erste Abteilung

Das Eherecht

Dritter Titel

1 Die Eheschliessung

Zweiter Abschnitt

Die Ehevoraussetzungen


Art. 94

A. Ehefähigkeit
1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
2 Die entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.


Art. 95

B. Ehehindernisse
I. Verwandtschaft2
1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.3
2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.


Art. 96

II. Frühere Ehe
Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

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