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C. Ausserordentlicher Güterstand |
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I. Auf Begehren eines Ehegatten |
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1. Anordnung |
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Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. |
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Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor: |
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1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird; |
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2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet; |
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3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert; |
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4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert; |
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5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist. |
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Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen. |
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G. Inventar |
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Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. |
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Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde. |
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Fassung des sechsten Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 9-11a des SchlT hiernach. |
| 2 |
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). |
| 3 |
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). |
| 4 |
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). |
| 5 |
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). |