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C. Haftung gegenüber Dritten |
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I. Vollschulden |
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Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut: |
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1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht; |
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2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen; |
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3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat; |
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4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet. |