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IV. Aufhebung |
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1. Gründe |
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Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt: |
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1. nach Vereinbarung oder Kündigung; |
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2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird; |
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3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist; |
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4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist; |
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5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen. |