vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 210 - Edition Optobyte AG

Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Dritte Abteilung

Die Vormundschaft

Zehnter Titel

Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft

Erster Abschnitt

Die vormundschaftlichen Organe


Art. 360

A. Im Allgemeinen
Vormundschaftliche Organe sind: die vormundschaftlichen Behörden, der Vormund und der Beistand.


Art. 361

B. Vormundschaftliche Behörden
I. Staatliche Organe
1 Vormundschaftliche Behörden sind: die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde.
2 Die Kantone bestimmen diese Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zuständigkeit dieser Instanzen.


Art. 362

II. Familienvormundschaft
1. Zulässigkeit und Bedeutung
1 Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle gestattet werden, wo die Interessen des Bevormundeten wegen Fortführung eines Gewerbes, einer Gesellschaft u. dgl. es rechtfertigen.
2 Sie besteht darin, dass die Befugnisse und Pflichten und die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörde auf einen Familienrat übertragen werden.


Art. 363

2. Anordnung
Die Familienvormundschaft wird auf Antrag von zwei nahen handlungsfähigen Verwandten1 oder auf Antrag eines nahen Verwandten2 und des Ehegatten des Bevormundeten durch Beschluss der Aufsichtsbehörde angeordnet.


Art. 364

3. Familienrat
1 Der Familienrat wird von der Aufsichtsbehörde aus wenigstens drei zur Besorgung einer Vormundschaft geeigneten Verwandten3 des Bevormundeten auf je vier Jahre zusammengesetzt.
2 Der Ehegatte des Bevormundeten kann dem Familienrat angehören.


Art. 365

4. Sicherheitsleistung
1 Die Mitglieder des Familienrates haben für die richtige Erfüllung ihrer Pflichten Sicherheit zu leisten.
2 Ohne diese Sicherstellung darf eine Familienvormundschaft nicht angeordnet werden.


Art. 366

5. Aufhebung
Die Aufsichtsbehörde kann die Familienvormundschaft jederzeit aufheben, wenn der Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt oder wenn die Interessen des Bevormundeten es erfordern.


Art. 367

C. Vormund und Beistand
1 Der Vormund hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen Vertreter.
2 Der Beistand ist für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mit Vermögensverwaltung betraut.
3 Für den Beistand gelten, soweit keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vormund.


1 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).
2 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).
3 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 210 - Edition Optobyte AG