vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 210 - Edition Optobyte AG

Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Dritte Abteilung

Die Vormundschaft

Zehnter Titel

Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft

Zweiter Abschnitt

Die Bevormundungsfälle


Art. 368

A. Unmündigkeit
1 Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befindet.
2 Die Zivilstandsbeamten, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.


Art. 369

B. Unfähigkeit Mündiger
I. Geisteskrankheit und Geistesschwäche
1 Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.
2 Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.


Art. 370

II. Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft
Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.


Art. 371

III. Freiheitsstrafe
1 Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist.
2 Die Strafvollzugsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilter seine Strafe antritt, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.


Art. 372

IV. Eigenes Begehren
Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormund gegeben werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag.


Art. 373

C. Verfahren
I. Im Allgemeinen
1 Die Kantone bestimmen die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren.
2 Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.


Art. 374

II. Anhörung und Begutachtung
1 Wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung darf eine Person nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist.
2 Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat.


Art. 375

III. Veröffentlichung
1 Ist ein Mündiger bevormundet, so muss die Bevormundung, sobald sie rechtskräftig geworden ist, wenigstens einmal in einem amtlichen Blatte seines Wohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht werden.
2 Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann auf eine Veröffentlichung verzichtet werden, wenn die Handlungsunfähigkeit für Dritte offenkundig ist oder der Geisteskranke, Geistesschwache oder Trunksüchtige in einer Anstalt untergebracht ist; die Bevormundung ist aber dem Betreibungsamt mitzuteilen.1
3 Vor der Veröffentlichung kann die Bevormundung gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

vorheriges Kapitelerste Seite des Titelsnächstes Kapitel    [Inhalt]  SR 210 - Edition Optobyte AG