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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Dritte Abteilung

Die Vormundschaft

Zehnter Titel

Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft

Dritter Abschnitt

Die Zuständigkeit


Art. 376

A. Bevormundung am Wohnsitze
1 Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitze der zu bevormundenden Person.
2 Die Kantone sind berechtigt, für ihre im Kanton wohnenden Bürger die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.


Art. 377

B. Wechsel des Wohnsitzes
1 Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden.
2 Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über.
3 Die Bevormundung ist in diesem Falle am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen.


Art. 378

C. Rechte des Heimatkantons
1 Die Vormundschaftsbehörde der Heimat ist befugt, die Bevormundung von Angehörigen, die in einem andern Kanton ihren Wohnsitz haben, bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen.
2 Sie kann zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen, der in einem andern Kanton bevormundet werden sollte oder bevormundet ist, bei der zuständigen Behörde Beschwerde führen.
3 Wenn über die religiöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen eine Verfügung zu treffen ist, so hat die Behörde des Wohnsitzes die Weisung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde einzuholen und zu befolgen.


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