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VI. Ausschliessungsgründe |
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Zu dem Amte sind nicht wählbar: |
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1. wer selbst bevormundet ist; |
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2. wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte3 steht, oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt; |
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3. wer Interessen hat, die in erheblicher Weise denjenigen der zu bevormundenden Person widerstreiten, oder wer mit ihr verfeindet ist; |
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4. die Mitglieder der beteiligten vormundschaftlichen Behörden, solange andere taugliche Personen vorhanden sind. |