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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Dritte Abteilung

Die Vormundschaft

Zehnter Titel

Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft

Vierter Abschnitt

Die Bestellung des Vormundes


Art. 379

A. Voraussetzungen
I. Im Allgemeinen
1 Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint.
2 Bei besondern Umständen können mehrere Personen gewählt werden, die das Amt gemeinsam oder auf Grund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse führen.
3 Die gemeinsame Führung einer Vormundschaft kann jedoch mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden.


Art. 380

II. Vorrecht der Verwandten und des Ehegatten
Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten1 oder dem Ehegatten des zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes.


Art. 381

III. Wünsche des Bevormundeten und der Eltern
Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden.


Art. 382

IV. Allgemeine Pflicht zur Übernahme
1 Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet die Verwandten und der Ehegatte der zu bevormundenden Person sowie alle Personen, die im Vormundschaftskreis wohnen.2
2 Die Pflicht zur Übernahme des Amtes besteht nicht, wenn der Vormund durch den Familienrat ernannt wird.


Art. 383

V. Ablehnungsgründe
Die Übernahme des Amtes können ablehnen:
1. wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat;
2. wer wegen körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte;
3. wer über mehr als vier Kinder die elterliche Sorge ausübt;
4. wer bereits eine besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften besorgt;
5. die Mitglieder des Bundesrates, der Kanzler der Eidgenossenschaft und die Mitglieder des Bundesgerichtes;
6. die von den Kantonen bezeichneten Beamten und Mitglieder kantonaler Behörden.


Art. 384

VI. Ausschliessungsgründe
Zu dem Amte sind nicht wählbar:
1. wer selbst bevormundet ist;
2. wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte3 steht, oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt;
3. wer Interessen hat, die in erheblicher Weise denjenigen der zu bevormundenden Person widerstreiten, oder wer mit ihr verfeindet ist;
4. die Mitglieder der beteiligten vormundschaftlichen Behörden, solange andere taugliche Personen vorhanden sind.


Art. 385

B. Ordnung der Wahl
I. Ernennung des Vormundes
1 Die Vormundschaftsbehörde hat mit aller Beförderung den Vormund zu bestellen.
2 Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden, bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.
3 Wenn mündige Kinder entmündigt werden, so tritt an Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Sorge.


Art. 386

II. Vorläufige Fürsorge
1 Wird es vor der Wahl notwendig, vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen, so trifft die Vormundschaftsbehörde von sich aus die erforderlichen Massregeln.
2 Sie kann insbesondere die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aussprechen und eine Vertretung anordnen.
3 Eine solche Massregel ist zu veröffentlichen.


Art. 387

III. Mitteilung und Veröffentlichung
1 Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung schriftlich mitgeteilt.
2 Zugleich wird die Wahl im Falle der Auskündung der Bevormundung in einem amtlichen Blatte des Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht.


Art. 388

IV. Ablehnung und Anfechtung
1. Geltendmachung
1 Der Gewählte kann binnen zehn Tagen nach Mitteilung der Wahl einen Ablehnungsgrund geltend machen.
2 Ausserdem kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl binnen zehn Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten.
3 Wird von der Vormundschaftsbehörde die Ablehnung oder Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihrem Berichte der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung.


Art. 389

2. Vorläufige Pflicht des Gewählten
Der Gewählte ist trotz der Ablehnung oder Anfechtung bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft zu führen, bis er des Amtes enthoben wird.


Art. 390

3. Entscheidung
1 Von der Entscheidung macht die Aufsichtsbehörde sowohl dem Gewählten als der Vormundschaftsbehörde Anzeige.
2 Wird der Gewählte entlassen, so trifft die Vormundschaftsbehörde unverweilt eine neue Wahl.


Art. 391

V. Übergabe des Amtes
Ist die Wahl endgültig getroffen, so erfolgt die Übergabe des Amtes an den Vormund durch die Vormundschaftsbehörde.


1 Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
3 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge eines strafgerichtlichen Urteils ist abgeschafft (siehe AS 1971 777; BBl 1965 I 561 und AS 1974 55; BBl 1974 I 1457).

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