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A. Fälle der Beistandschaft |
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I. Vertretung |
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Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand da, wo das Gesetz es besonders vorsieht, sowie in folgenden Fällen: |
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1. wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit od. dgl. weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag; |
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2. wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen; |
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3. wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist. |
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II. Vermögensverwaltung |
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1. Kraft Gesetzes |
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Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu ernennen: |
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1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt; |
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2. bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist; |
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3. bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt; |
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4. …1 |
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5. bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienende Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist. |
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III. Beschränkung der Handlungsfähigkeit |
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Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung für folgende Fälle erforderlich ist: |
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1. Prozessführung und Abschluss von Vergleichen; |
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2. Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken; |
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3. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren; |
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4. Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen; |
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5. Gewährung und Aufnahme von Darlehen; |
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6. Entgegennahme von Kapitalzahlungen; |
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7. Schenkungen; |
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8. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten; |
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9. Eingehung von Bürgschaften. |
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Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält. |
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C. Bestellung des Beistandes |
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Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Bevormundung. |
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Die Ernennung wird nur veröffentlicht, wenn es der Vormundschaftsbehörde als zweckmässig erscheint. |
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Wird die Ernennung nicht veröffentlicht, so wird sie dem Betreibungsamt am jeweiligen Wohnsitz der betroffenen Person mitgeteilt, sofern dies nicht als unzweckmässig erscheint.2 |
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| 1 |
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). |
| 2 |
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). |