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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Dritte Abteilung

Die Vormundschaft

Zehnter Titel

Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft

Sechster Abschnitt

Die fürsorgerische Freiheitsentziehung1


Art. 397a2

A. Voraussetzungen
1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.
2 Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet.
3 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.


Art. 397b3

B. Zuständigkeit
1 Zuständig für den Entscheid ist eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person.
2 Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen.
3 Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über die Entlassung; in den andern Fällen entscheidet darüber die Anstalt.


Art. 397c4

C. Mitteilungspflicht
Die vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort und die andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stellen benachrichtigen die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz, wenn sie eine entmündigte Person in einer Anstalt unterbringen oder zurückbehalten oder wenn sie für eine mündige Person weitere vormundschaftliche Massnahmen als notwendig erachten.


Art. 397d5

D. Gerichtliche Beurteilung
1 Die betroffene oder eine ihr nahe stehende Person kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich das Gericht anrufen.
2 Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuches.


Art. 397e6

E. Verfahren in den Kantonen
I. Im Allgemeinen
Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet mit folgenden Vorbehalten:
1. Bei jedem Entscheid muss die betroffene Person über die Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie das Gericht anrufen kann.
2. Jeder, der in eine Anstalt eintritt, muss sofort schriftlich darüber unterrichtet werden, dass er bei Zurückbehaltung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuches das Gericht anrufen kann.
3. Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
4. Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder das Gericht kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen.
5. Bei psychisch Kranken darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so können obere Gerichte darauf verzichten.


Art. 397f7

II. Vor Gericht
1 Das Gericht entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren.
2 Es bestellt der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand.
3 Das Gericht erster Instanz muss diese Person mündlich einvernehmen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).
7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).

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