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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Dritte Abteilung

Die Vormundschaft

Elfter Titel

Die Führung der Vormundschaft

Zweiter Abschnitt

Das Amt des Beistandes


Art. 417

A. Stellung des Beistandes
1 Die Beistandschaft hat unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Mitwirkung eines Beirates auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen Einfluss.
2 Die Amtsdauer und die Entschädigung werden von der Vormundschaftsbehörde festgestellt.


Art. 418

B. Inhalt der Beistandschaft
I. Für ein einzelnes Geschäft
Wird dem Beistand die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen, so hat er die Anweisungen der Vormundschaftsbehörde genau zu beobachten.


Art. 419

II. Für Vermögensverwaltung
1 Wird dem Beistand die Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen, so hat er sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken.
2 Verfügungen, die darüber hinausgehen, darf er nur auf Grund besonderer Ermächtigung vornehmen, die ihm der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt.


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