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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Dritte Abteilung

Die Vormundschaft

Elfter Titel

Die Führung der Vormundschaft

Dritter Abschnitt

Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden


Art. 420

A. Beschwerden
1 Gegen die Handlungen des Vormundes kann der Bevormundete, der urteilsfähig ist, sowie jedermann, der ein Interesse hat, bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen.
2 Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.


Art. 421

B. Zustimmung
I. Der Vormundschaftsbehörde
Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird für folgende Fälle gefordert:
1. Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken;
2. Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, sobald diese Geschäfte nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
3. Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen;
4. Gewährung und Aufnahme von Darlehen;
5. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten;
6. Pachtverträge, sobald sie auf ein Jahr oder länger, und Mietverträge über Räumlichkeiten, sobald sie auf wenigstens drei Jahre abgeschlossen werden;
7. Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes;
8. Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrages oder eines Nachlassvertrages, unter Vorbehalt der vorläufigen Verfügungen des Vormundes in dringenden Fällen;
9. Eheverträge und Erbteilungsverträge;
10. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit;
11. Versicherungsverträge auf das Leben des Bevormundeten;
12. Verträge über die berufliche Ausbildung des Bevormundeten;
13. …1
14. Verlegung des Wohnsitzes des Bevormundeten.


Art. 422

II. Der Aufsichtsbehörde
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist, für folgende Fälle gefordert:
1.2 Adoption eines Bevormundeten oder durch einen Bevormundeten;
2. Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches;
3. Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
4. Leibgedings-, Leibrenten- und Verpfründungsverträge;
5. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluss eines Erbvertrages;
6. …3
7. Verträge zwischen Mündel und Vormund.


Art. 423

C. Prüfung von Berichten und Rechnungen
1 Die Vormundschaftsbehörde prüft die periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes und verlangt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung.
2 Sie erteilt oder verweigert die Genehmigung der Berichte und Rechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Mündels angezeigten Massregeln.
3 Die Kantone können der Aufsichtsbehörde eine Nachprüfung und die Genehmigung übertragen.


Art. 424

D. Bedeutung der Zustimmung
Ist ein Geschäft ohne die vom Gesetze verlangte Zustimmung der zuständigen vormundschaftlichen Behörde für den Bevormundeten abgeschlossen worden, so hat es für ihn nur die Wirkung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst abgeschlossenen Geschäftes.


Art. 425

E. Kantonale Verordnungen
1 Die Kantone haben die Mitwirkung der Behörden auf dem Wege der Verordnung näher zu regeln.
2 Sie haben namentlich Bestimmungen aufzustellen über die Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens sowie die Art der Rechnungsführung und Rechnungsstellung und der Berichterstattung.
3 Diese Erlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes4.


1 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
3 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
4 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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