|
B. Zustimmung |
|
I. Der Vormundschaftsbehörde |
|
Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird für folgende Fälle gefordert: |
|
1. Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken; |
|
2. Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, sobald diese Geschäfte nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen; |
|
3. Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen; |
|
4. Gewährung und Aufnahme von Darlehen; |
|
5. Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten; |
|
6. Pachtverträge, sobald sie auf ein Jahr oder länger, und Mietverträge über Räumlichkeiten, sobald sie auf wenigstens drei Jahre abgeschlossen werden; |
|
7. Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes; |
|
8. Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrages oder eines Nachlassvertrages, unter Vorbehalt der vorläufigen Verfügungen des Vormundes in dringenden Fällen; |
|
9. Eheverträge und Erbteilungsverträge; |
|
10. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit; |
|
11. Versicherungsverträge auf das Leben des Bevormundeten; |
|
12. Verträge über die berufliche Ausbildung des Bevormundeten; |
|
13. …1 |
|
14. Verlegung des Wohnsitzes des Bevormundeten. |
|
II. Der Aufsichtsbehörde |
|
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist, für folgende Fälle gefordert: |
|
1.2 Adoption eines Bevormundeten oder durch einen Bevormundeten; |
|
2. Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches; |
|
3. Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung; |
|
4. Leibgedings-, Leibrenten- und Verpfründungsverträge; |
|
5. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluss eines Erbvertrages; |
|
6. …3 |
|
7. Verträge zwischen Mündel und Vormund. |
|
E. Kantonale Verordnungen |
| 1 |
Die Kantone haben die Mitwirkung der Behörden auf dem Wege der Verordnung näher zu regeln. |
| 2 |
Sie haben namentlich Bestimmungen aufzustellen über die Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens sowie die Art der Rechnungsführung und Rechnungsstellung und der Berichterstattung. |
| 3 |
Diese Erlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes4. |
|
| 1 |
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). |
| 2 |
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). |
| 3 |
Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). |
| 4 |
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. |