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II. Im Verhältnis der Organe untereinander |
| 1 |
Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften letztere nur für das, was vom Vormund nicht erhältlich ist. |
| 2 |
Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften die erstern nur für das, was von den letztern nicht erhältlich ist. |
| 3 |
Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittelbar und solidarisch. |