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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Dritte Abteilung

Die Vormundschaft

Zwölfter Titel

Das Ende der Vormundschaft

Erster Abschnitt

Das Ende der Bevormundung


Art. 431

A. Bei Unmündigen
1 Die Vormundschaft über eine unmündige Person hört mit dem Zeitpunkt auf, da die Mündigkeit eintritt.
2 1


Art. 432

B. Bei Verurteilten
1 Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person hört auf mit der Beendigung der Haft.
2 Die zeitweilige oder bedingte Entlassung hebt die Vormundschaft nicht auf.


Art. 433

C. Bei andern Bevormundeten
I. Voraussetzung der Aufhebung
1 Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde.
2 Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht.
3 Der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung der Vormundschaft beantragen.


Art. 434

II. Verfahren
1. Im Allgemeinen
1 Die Ordnung des Verfahrens erfolgt durch die Kantone.
2 Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.


Art. 435

2. Veröffentlichung
1 Wurde die Entmündigung veröffentlicht, so ist auch die Aufhebung zu veröffentlichen.
2 Die Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit hängt von der Veröffentlichung nicht ab.
3 Wurde die Entmündigung dem Betreibungsamt mitgeteilt, so ist auch die Aufhebung oder die Übertragung an einen neuen Wohnort mitzuteilen.2


Art. 436

3. Bei Geisteskrankheit
Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, nachdem das Gutachten von Sachverständigen eingeholt und festgestellt ist, dass der Bevormundungsgrund nicht mehr besteht.


Art. 437

4. Bei Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel, Misswirtschaft
Die Aufhebung einer wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder wegen der Art und Weise der Vermögensverwaltung angeordneten Vormundschaft darf der Bevormundete nur dann beantragen, wenn er seit mindestens einem Jahre mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben hat.


Art. 438

5. Bei eigenem Begehren
Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist.


Art. 439

D. Im Falle der Beistandschaft
I. Im Allgemeinen
1 Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist.
2 Die Vermögensverwaltung hört auf, sobald der Grund, aus dem sie angeordnet wurde, weggefallen und der Beistand entlassen ist.
3 Die Beistandschaft des Beirates endigt mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften über die Aufhebung der Vormundschaft.


Art. 440

II. Veröffentlichung und Mitteilung3
1 Das Aufhören der Beistandschaft ist in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen, wenn deren Anordnung veröffentlicht wurde oder die Vormundschaftsbehörde es sonst für angezeigt erachtet.
2 Das Aufhören der Beistandschaft oder der Wechsel des Wohnsitzes der verbeiständeten Person ist dem Betreibungsamt mitzuteilen, wenn die Ernennung des Beistandes mitgeteilt wurde.4


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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