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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Zweiter Teil

Das Familienrecht

Dritte Abteilung

Die Vormundschaft

Zwölfter Titel

Das Ende der Vormundschaft

Zweiter Abschnitt

Das Ende des vormundschaftlichen Amtes


Art. 441

A. Handlungsunfähigkeit, Tod
Das Amt des Vormundes hört mit dem Zeitpunkt auf, da er handlungsunfähig wird oder stirbt.


Art. 442

B. Entlassung, Nichtwiederwahl
I. Ablauf der Amtsdauer
Das Amt des Vormundes hört auf mit Ablauf der Zeit, für die er bestellt worden ist, sofern er nicht bestätigt wird.


Art. 443

II. Eintritt von Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründen
1 Tritt während der Vormundschaft ein Ausschliessungsgrund ein, so hat der Vormund das Amt niederzulegen.
2 Tritt ein Ablehnungsgrund ein, so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer nicht verlangen.


Art. 444

III. Pflicht zur Weiterführung
Der Vormund ist verpflichtet, die notwendigen Geschäfte der Vormundschaft weiter zu führen, bis sein Nachfolger das Amt übernommen hat.


Art. 445

C. Amtsenthebung
I. Gründe
1 Macht sich der Vormund einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig, begeht er eine Handlung, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt, oder wird er zahlungsunfähig, so ist er von der Vormundschaftsbehörde seines Amtes zu entheben.
2 Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amte entlassen, sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind.


Art. 446

II. Verfahren
1. Auf Antrag und von Amtes wegen
1 Die Amtsenthebung kann sowohl von dem Bevormundeten, der urteilsfähig ist, als auch von jedermann, der ein Interesse hat, beantragt werden.
2 Wird der Vormundschaftsbehörde auf anderem Wege ein Enthebungsgrund bekannt, so hat sie von Amtes wegen zur Enthebung zu schreiten.


Art. 447

2. Untersuchung und Bestrafung
1 Vor der Enthebung hat die Vormundschaftsbehörde die Umstände des Falles zu untersuchen und den Vormund anzuhören.
2 Bei geringen Unregelmässigkeiten kann die Enthebung bloss angedroht und dem Vormund eine Busse bis auf 100 Franken auferlegt werden.


Art. 448

3. Vorläufige Massregeln
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Vormundschaftsbehörde den Vormund vorläufig im Amte einstellen und nötigenfalls seine Verhaftung und die Beschlagnahme seines Vermögens veranlassen.


Art. 449

4. Weitere Massregeln
Neben der Amtsenthebung und der Verhängung von Strafen hat die Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des Bevormundeten nötigen Massregeln zu treffen.


Art. 450

5. Beschwerde
Gegen die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde kann die Entscheidung der Aufsichtsbehörde angerufen werden.


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