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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Dritter Teil

Das Erbrecht

Erste Abteilung

Die Erben

Vierzehnter Titel

Die Verfügungen von Todes wegen

Erster Abschnitt

Die Verfügungsfähigkeit


Art. 467

A. Letztwillige Verfügung
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.


Art. 468

B. Erbvertrag
Zur Abschliessung eines Erbvertrages bedarf der Erblasser der Mündigkeit.


Art. 469

C. Mangelhafter Wille
1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.


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