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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vierter Teil

Das Sachenrecht

Zweite Abteilung

Die beschränkten dinglichen Rechte

Einundzwanzigster Titel

Die Dienstbarkeiten und Grundlasten

Erster Abschnitt

Die Grunddienstbarkeiten


Art. 730

A. Gegenstand
1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein.


Art. 731

B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung
1. Eintragung
1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.


Art. 732

2. Vertrag
Der Vertrag über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.


Art. 733

3. Errichtung zu eigenen Lasten
Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.


Art. 734

II. Untergang
1. Im Allgemeinen
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.


Art. 735

2. Vereinigung
1 Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.
2 Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.


Art. 736

3. Ablösung durch das Gericht
1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.


Art. 737

C. Inhalt
I. Umfang
1. Im Allgemeinen
1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2 Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3 Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.


Art. 738

2. Nach dem Eintrag
1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.


Art. 739

3. Bei verändertem Bedürfnis
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.


Art. 740

4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch
Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.


Art. 741

II. Last des Unterhaltes
1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhaltes nach Verhältnis ihrer Interessen.


Art. 742

III. Veränderungen der Belastung
1. Verlegung
1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
2 Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
3 Auf die Verlegung von Leitungen werden im Übrigen die nachbarrechtlichen Vorschriften angewendet.


Art. 743

2. Teilung
a. Des berechtigten Grundstückes
1 Wird das berechtigte Grundstück geteilt, so besteht in der Regel die Dienstbarkeit zugunsten aller Teile weiter.
2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nach den Umständen auf einen Teil, so kann der Belastete verlangen, dass sie in Bezug auf die andern Teile gelöscht werde.
3 Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigten das Begehren mit und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt.


Art. 744

b. Des belasteten Grundstückes
1 Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last in der Regel auf allen Teilen weiter.
2 Wenn jedoch die Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruht und nach den Umständen nicht ruhen kann, so ist jeder Eigentümer eines nicht belasteten Teiles berechtigt, zu verlangen, dass sie auf seinem Grundstücke gelöscht werde.
3 Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigen das Begehren mit und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt.


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