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b. Durch den Schuldner |
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Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner: |
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1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird; |
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2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist. |
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Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen. |
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Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist. |