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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vierter Teil

Das Sachenrecht

Zweite Abteilung

Die beschränkten dinglichen Rechte

Einundzwanzigster Titel

Die Dienstbarkeiten und Grundlasten

Dritter Abschnitt

Die Grundlasten


Art. 782

A. Gegenstand
1 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.
2 Als Berechtiger kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.
3 Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt, oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.


Art. 783

B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung
1. Eintragung und Erwerbsart
1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.
2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.


Art. 784

2. Öffentlichrechtliche Grundlasten
1 Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, keiner Eintragung in das Grundbuch.
2 Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Grundlast, so entsteht diese erst mit der Eintragung in das Grundbuch.


Art. 785

3. Bei Sicherungszwecken
Wird eine Grundlast zum Zwecke der Sicherung einer Geldforderung begründet, so steht sie unter den Bestimmungen über die Gült.


Art. 786

II. Untergang
1. Im Allgemeinen
1 Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.
2 Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.


Art. 787

2. Ablösung
a. Durch den Gläubiger
Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:
1. wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wird;
2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet;
3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.


Art. 788

b. Durch den Schuldner
1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:
1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird;
2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.
2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.
3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.


Art. 789

c. Ablösungsbetrag
Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.


Art. 790

3. Verjährung
1 Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.
2 Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.


Art. 791

C. Inhalt
I. Gläubigerrecht
1 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes.
2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.


Art. 792

II. Schuldpflicht
1 Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.
2 Wird das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast die gleichen Folgen ein wie bei der Gült.


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