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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vierter Teil

Das Sachenrecht

Zweite Abteilung

Die beschränkten dinglichen Rechte

Zweiundzwanzigster Titel

Das Grundpfand

Dritter Abschnitt

Schuldbrief und Gült


Art. 842

A. Schuldbrief
I. Zweck und Gestalt
Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist.


Art. 843

II. Schätzung
1 Das kantonale Recht kann für die Errichtung von Schuldbriefen eine amtliche Schätzung des Grundstückes den Beteiligten zur Verfügung stellen oder allgemein vorschreiben.
2 Es kann vorschreiben, dass Schuldbriefe nur bis zum Betrage der Schätzung oder bis zu einem Bruchteil des Schätzungswertes errichtet werden dürfen.


Art. 844

III. Kündigung
1 Der Schuldbrief kann, wenn es nicht anders bestimmt ist, vom Gläubiger und Schuldner je nur auf sechs Monate und auf die üblichen Zinstage gekündigt werden.
2 Das kantonale Recht kann einschränkende Bestimmungen über die Kündbarkeit der Schuldbriefe aufstellen.


Art. 845

IV. Stellung des Eigentümers
1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.


Art. 846

V. Veräusserung, Zerstückelung
Für die Folgen der Veräusserung und der Zerstückelung des Grundstückes gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.


Art. 847

B. Gült
I. Zweck und Gestalt
1 Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.
2 Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet errichtet werden.
3 Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht angeführt.


Art. 8481

II. Belastungsgrenze
1 Eine Gült kann auf einem landwirtschaftlichen Grundstück bis zum Ertragswert errichtet werden.
2 Auf einem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück kann eine Gült bis zu drei Fünfteln des Mittelwerts aus dem nichtlandwirtschaftlichen Ertragswert und dem Boden- und Bauwert errichtet werden; die massgebenden Werte werden durch eine amtliche Schätzung ermittelt, die durch das kantonale Recht zu ordnen ist.


Art. 849

III. Haftung des Staates
1 Die Kantone sind dafür haftbar, dass die Schätzung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird.
2 Sie haben ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Beamten.


Art. 850

IV. Ablösbarkeit
1 Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat das Recht, je auf Ende einer Periode von sechs Jahren mit vorausgehender Kündigung auf ein Jahr die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat.
2 Der Gültgläubiger kann die Gültforderung ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen nur je auf Ende einer Periode von 15 Jahren mit vorausgehender jährlicher Kündigungsfrist ablösen.2


Art. 851

V. Schuldpflicht und Eigentum
1 Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belasteten Grundstückes.
2 Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des bisherigen Eigentümers ohne weiteres Schuldner der Gültforderung.
3 Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden, wo das Grundstück nicht mehr für sie haftet.


Art. 852

VI. Zerstückelung
1 Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner.
2 Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem gleichen Verfahren, wie es für die Grundpfandverschreibung angeordnet ist.
3 Im Falle der Ablösung hat der Gläubiger binnen Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahr zu kündigen.


Art. 853

VII. Kantonale und Erbengülten
Für die Gülten, die unter dem kantonalen Rechte errichtet worden sind, insbesondere betreffend die Zinsbeschränkungen und die Bedeutung der Pfandstelle, sowie für die Erbengülten bleiben die besondern gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.


Art. 854

C. Gemeinsame Bestimmungen
I. Errichtung
1. Gestalt der Forderung
Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten.


Art. 855

2. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung
1 Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird das Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde liegt, durch Neuerung getilgt.
2 Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertragschliessenden sowie gegenüber Dritten, die sich nicht in gutem Glauben befinden.


Art. 856

3. Eintrag und Pfandtitel
a. Notwendigkeit des Pfandtitels
1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
2 Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder Gültwirkung.


Art. 857

b. Ausfertigung des Pfandtitels
1 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter ausgestellt.
2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters.3
3 Sie dürfen dem Gläubiger oder seinem Beauftragten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes ausgehändigt werden.


Art. 858

c. Form des Pfandtitels
Die Formen des Schuldbriefes und der Gült werden durch Verordnung des Bundesrates festgestellt.


Art. 859

4. Bezeichnung des Gläubigers
a. Bei der Ausfertigung
1 Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet werden.
2 Die Ausstellung kann auch auf den Namen des Grundeigentümers erfolgen.


Art. 860

b. Mit Stellvertretung
1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im Allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren hat.
2 Der Name des Bevollmächtigten ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln anzumerken.
3 Fällt die Vollmacht dahin, so trifft das Gericht, wenn die Beteiligten sich nicht vereinbaren, die nötigen Anordnungen.


Art. 861

5. Zahlungsort
1 Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders, so hat der Schuldner alle Zahlungen am Wohnort des Gläubigers zu leisten, und zwar auch dann, wenn der Titel auf den Inhaber lautet.
2 Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers befreien.
3 Sind dem Titel Zinscoupons beigegeben, so ist die Zinszahlung nur an den Vorweiser des Coupons zu leisten.


Art. 862

6. Zahlung nach Übertragung der Forderung
1 Bei Übertragung der Forderung kann der Schuldner, solange ihm keine Anzeige gemacht ist, Zinse und Annuitäten, für die keine Coupons bestehen, an den bisherigen Gläubiger entrichten, auch wenn der Titel auf den Inhaber lautet.
2 Die Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalrate dagegen kann er in allen Fällen wirksam nur an denjenigen leisten, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausweist.


Art. 863

II. Untergang
1. Wegfall des Gläubigers
1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen.
2 Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.


Art. 864

2. Löschung
Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.


Art. 865

III. Rechte des Gläubigers
1. Schutz des guten Glaubens
a. Auf Grund des Eintrages
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.


Art. 866

b. Auf Grund des Pfandtitels
Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat.


Art. 867

c. Verhältnis des Titels zum Eintrag
1 Ist der Wortlaut eines Schuldbriefes oder einer Gült nicht dem Eintrag entsprechend oder ein Eintrag nicht vorhanden, so ist das Grundbuch massgebend.
2 Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.


Art. 868

2. Geltendmachung
1 Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann sowohl, wenn der Titel auf einen bestimmten Namen, als wenn er auf den Inhaber lautet, nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet, oder überhaupt geltend gemacht werden.
2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, wo die Kraftloserklärung des Titels erfolgt oder ein Titel noch gar nicht ausgestellt worden ist.


Art. 869

3. Übertragung
1 Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült bedarf es in allen Fällen der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
2 Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen, so bedarf es ausserdem der Anmerkung der Übertragung auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.


Art. 870

IV. Kraftloserklärung
1. Bei Verlust
1 Ist ein Pfandtitel oder Zinscoupon abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so wird er durch das Gericht für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder es wird für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel oder Coupon ausgefertigt.
2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.


Art. 871

2. Aufrufung des Gläubigers
1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen, dass der Gläubiger nach den Bestimmungen über die Verschollenerklärung durch das Gericht öffentlich aufgefordert werde, sich zu melden.
2 Meldet sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird der Titel durch das Gericht für kraftlos erklärt und die Pfandstelle frei.


Art. 872

V. Einreden des Schuldners
Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen.


Art. 873

VI. Herausgabe des Pfandtitels bei Zahlung
Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben.


Art. 874

VII. Änderungen im Rechtsverhältnis
1 Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung, wie namentlich bei Abzahlung an die Schuld, Schulderleichterung oder Pfandentlassung, so hat der Schuldner das Recht, sie im Grundbuch eintragen zu lassen.
2 Der Grundbuchverwalter hat diese Änderung auf dem Titel anzumerken.
3 Ohne diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis von sich ablehnen, mit Ausnahme der Abzahlungen, die mit in dem Titel vorgeschriebenen Annuitäten stattfinden.


1 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
2 Fassung gemäss Art. 93 des BG vom 12. Dez. 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen, in Kraft seit 1. Jan. 1947 (BS 9 80; BBl 1936 II 209).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

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