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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Vierter Teil

Das Sachenrecht

Zweite Abteilung

Die beschränkten dinglichen Rechte

Zweiundzwanzigster Titel

Das Grundpfand

Vierter Abschnitt

Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht


Art. 875

A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.


Art. 876

B. Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien
I. Im Allgemeinen
Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, stehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften unter dem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.


Art. 877

II. Gestalt
1 Die Titel lauten auf 100 oder ein Vielfaches von 100 Franken.
2 Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.
3 Werden die Titel nicht vom Grundeigentümer selbst ausgegeben, so muss die Ausgabestelle als Vertreter des Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden.


Art. 878

III. Amortisation
1 Dem Zinsbetrag, den der Schuldner zu entrichten hat, kann ein Betrag beigefügt werden, der zur allmählichen Tilgung der Serie verwendet wird.
2 Der jährliche Tilgungsbetrag muss einer gewissen Zahl von Titeln entsprechen.


Art. 879

IV. Eintragung
1 Die Titel werden im Grundbuch mit einem Eintrag für das ganze Anleihen unter Angabe der Anzahl der Titel eingetragen.
2 Ausnahmsweise kann bei einer kleinen Anzahl von Titeln jeder einzelne Titel eingetragen werden.


Art. 880

V. Wirkung
1. Ausgabestelle
Die Ausgabestelle kann, auch wo sie als Vertreter bestellt ist, an den Schuldbedingungen keine Veränderungen vornehmen, die nicht bei der Ausgabe vorbehalten worden sind.


Art. 881

2. Rückzahlung
a. Tilgungsplan
1 Die Rückzahlung der Titel erfolgt nach dem Tilgungsplan, der bei der Ausgabe aufgestellt worden ist oder von der Ausgabestelle kraft der bei der Ausgabe erhaltenen Vollmacht aufgestellt wird.
2 Gelangt ein Titel zur Rückzahlung, so wird sein Betrag dem Gläubiger entrichtet und der Titel getilgt.
3 Eine Löschung des Eintrages darf, wenn es nicht anders vereinbart wird, erst erfolgen, nachdem der Schuldner den Verpflichtungen, auf die der Eintrag lautet, vollständig nachgekommen ist und den Titel samt den Coupons eingeliefert oder für die nicht eingelieferten Coupons die entsprechenden Beträge hinterlegt hat.


Art. 882

b. Aufsicht
1 Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, die Auslosungen dem Tilgungsplan gemäss vorzunehmen und die abbezahlten Titel zu tilgen.
2 Bei Gülten haben die Kantone die Vornahme dieser Auslosungen und Tilgungen amtlich überwachen zu lassen.


Art. 883

c. Verwendung der Rückzahlungen
Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur Tilgung von Pfandtiteln zu verwenden.


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