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II. Haftung der Ehefrau |
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1. Mit dem ganzen Vermögen |
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Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte: |
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1. für ihre vorehelichen Schulden; |
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2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet; |
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3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen; |
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4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; |
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5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen. |
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Für die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig ist. |