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III. Verhältnis unter den Solidarschuldnern |
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1. Beteiligung |
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Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
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Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |