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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil- Obligationenrecht)
Zweite Abteilung

Die einzelnen Vertragsverhältnisse

Sechster Titel

Kauf und Tausch

Vierter Abschnitt

Besondere Arten des Kaufes


Art. 222

A. Kauf nach Muster
1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine persönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist.
2 In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.
3 Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.


Art. 223

B. Kauf auf Probe oder auf Besicht
I. Bedeutung
1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.
2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.


Art. 224

II. Prüfung beim Verkäufer
1 Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder üblichen Frist genehmigt.
2 In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.


Art. 225

III. Prüfung beim Käufer
1 Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertragsmässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.
2 Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.


Art. 2261

C. Teilzahlungsgeschäfte
I. …


Art. 226a-226d2


Art. 226e3


Art. 226f -226k4


Art. 226l5


Art. 226m6


Art. 2277


Art. 227a8

II. Der Vorauszahlungsvertrag
1. Begriff, Form und Inhalt
1 Beim Kauf mit ratenweiser Vorauszahlung verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis für eine bewegliche Sache zum voraus in Teilzahlungen zu entrichten, und der Verkäufer, die Sache dem Käufer nach der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben.
2 Der Vorauszahlungsvertrag ist nur gültig, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen wird und folgende Angaben enthält:
1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien;
2. den Gegenstand des Kaufes;
3. die Gesamtforderung des Verkäufers;
4. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Vorauszahlungen sowie die Vertragsdauer;
5. die zur Entgegennahme der Vorauszahlungen befugte Bank;
6. den dem Käufer geschuldeten Zins;
7.9 das Recht des Käufers, innert sieben Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären;
8. das Recht des Käufers, den Vertrag zu kündigen, sowie das dabei zu zahlende Reugeld;
9. den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.


Art. 227b10

2. Rechte und Pflichten der Parteien
a. Sicherung der Vorauszahlungen
1 Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag hat der Käufer die Vorauszahlungen an eine dem Bankengesetz vom 8. November 1934 11 unterstellte Bank zu leisten. Sie sind einem auf seinen Namen lautenden Spar-, Depositen- oder Einlagekonto gutzuschreiben und in der üblichen Höhe zu verzinsen.
2 Die Bank hat die Interessen beider Parteien zu wahren. Auszahlungen bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien; diese kann nicht im Voraus erteilt werden.
3 Der Verkäufer verliert bei einer Kündigung des Vertrages durch den Käufer gemäss Artikel 227f alle Ansprüche diesem gegenüber.12


Art. 227c13

b. Bezugsrecht des Käufers
1 Der Käufer ist berechtigt, jederzeit gegen Zahlung des ganzen Kaufpreises die Übergabe der Kaufsache zu verlangen; er hat dabei dem Verkäufer die üblichen Lieferfristen einzuräumen, wenn dieser die Kaufsache erst beschaffen muss.
2 14
3 Hat der Käufer mehrere Sachen gekauft oder sich das Recht zur Auswahl vorbehalten, so ist er befugt, die Ware in Teillieferungen abzurufen, es sei denn, es handle sich um eine Sachgesamtheit. Ist nicht der ganze Kaufpreis beglichen worden, so kann der Verkäufer nur dann zu Teillieferungen verpflichtet werden, wenn ihm 10 Prozent der Restforderung als Sicherheit verbleiben.15


Art. 227d16

c. Zahlung des Kaufpreises
Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag ist der Kaufpreis bei der Übergabe der Kaufsache zu begleichen, doch kann der Käufer schon beim Abruf der Ware dem Verkäufer aus seinem Guthaben Beträge bis zu einem Drittel des Kaufpreises freigeben. Eine Verpflichtung hierzu darf nicht beim Vertragsabschluss ausbedungen werden.


Art. 227e17

d. Preisbestimmung
1 Wird der Kaufpreis bei Vertragsabschluss bestimmt, so ist der Vorbehalt einer Nachforderung ungültig.
2 Ist der Käufer verpflichtet, für einen Höchstbetrag Ware nach seiner Wahl zu beziehen, deren Preis nicht schon im Vertrag bestimmt wurde, so ist ihm die gesamte Auswahl zu den üblichen Barkaufpreisen anzubieten.
3 Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie sich für den Käufer als günstig erweisen.


Art. 227f18

3. Beendigung des Vertrages
a. Kündigungsrecht
1 Einen überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kann der Käufer bis zum Abruf der Ware jederzeit kündigen.
2 Ein vom Käufer dabei zu zahlendes Reugeld darf 21/2 bzw. 5 Prozent der Gesamtforderung des Verkäufers nicht übersteigen und höchstens 100 bzw. 250 Franken betragen, je nachdem, ob die Kündigung innert Monatsfrist seit Vertragsabschluss oder später erfolgt. Anderseits hat der Käufer Anspruch auf Rückgabe der vorausbezahlten Beträge samt den üblichen Bankzinsen, soweit sie das Reugeld übersteigen.
3 Wird ein Vertrag wegen des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Käufers oder wegen des Verlustes der Vorauszahlungen gekündigt oder weil der Verkäufer sich weigert, den Vertrag zu handelsüblichen Bedingungen durch einen Abzahlungsvertrag zu ersetzen, so kann kein Reugeld verlangt werden.


Art. 227g19

b. Vertragsdauer
1 Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen endigt nach fünf Jahren.
2 Hat der Käufer bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag die Kaufsache nach acht Jahren nicht abgerufen, so erlangt der Verkäufer nach unbenütztem Ablauf einer Mahnfrist von drei Monaten die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündigung des Käufers.


Art. 227h20

4. Verzug des Käufers
1 Beim Verzug des Käufers mit einer oder mehreren Vorauszahlungen kann der Verkäufer lediglich die fälligen Raten fordern; sind jedoch zwei Vorauszahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel der Gesamtforderung ausmachen, oder ist eine einzige Vorauszahlung, die mindestens einen Viertel der Gesamtforderung ausmacht, oder ist die letzte Vorauszahlung verfallen, so ist er überdies befugt, nach unbenütztem Ablauf einer Mahnfrist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten.
2 Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchstens ein Jahr beträgt, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen.21
3 Hat der Käufer bei einem überjährigen Vertrag die Kaufsache abgerufen, so kann der Verkäufer einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit dem Abruf eingetretene Wertverminderung verlangen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.
4 Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäufer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.22


Art. 227i23

5. Geltungsbereich
Die Artikel 227a-227h finden keine Anwendung, wenn der Käufer als Einzelunternehmen oder als Zeichnungsberechtigter eines Einzelunternehmens oder einer Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind.


Art. 22824

6. Anwendung des Konsumkreditgesetzes
Folgende für den Konsumkreditvertrag geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. März 200125 über den Konsumkredit gelten auch für den Vorauszahlungsvertrag:
a. Artikel 13 (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters);
b. Artikel 16 (Widerrufsrecht);
c. Artikel 19 (Einreden);
d. Artikel 20 (Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln);
e. Artikel 21 (Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags).


Art. 229

D. Versteigerung
I. Abschluss des Kaufes
1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3 Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.


Art. 230

II. Anfechtung
1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.


Art. 231

III. Gebundenheit des Bietenden
1. Im Allgemeinen
1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.


Art. 232

2. Bei Grundstücken
1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.
2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.


Art. 233

IV. Barzahlung
1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.
2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.


Art. 234

V. Gewährleistung
1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.


Art. 235

VI. Eigentumsübergang
1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.


Art. 236

VII. Kantonale Vorschriften
Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
7 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
9 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
11 SR 952.0
12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
14 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
15 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
21 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
22 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
24 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
25 SR 221.214.1

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