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II. Ausnahmen |
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Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: |
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a. im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; |
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b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; |
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c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; |
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d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; |
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e. lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; |
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f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. |
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D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter |
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Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. |
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Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter: |
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a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; |
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b. sie nicht begründet; |
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c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. |
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Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen. |